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Befugte Personen zur Beantragung von Maßnahmen

Art. 4 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums definiert die Gruppen von Personen, die berechtigt sind, Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu beantragen.

§Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (DurchsRL) → KAPITEL II: MASSNAHMEN, VERFAHREN UND RECHTSBEHELFE → Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen → Art. 4 Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen
Art. 4 Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten räumen den folgenden Personen das Recht ein, die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

a) den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts,

b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,

c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,

d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 1 → Allgemeine Bestimmungen
Legt die grundlegenden Anforderungen an die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest.

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