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eu:wirksamkeit_und_verhaeltnismaessigkeit_der_massnahmen
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Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen

Art. 3 (2) der Richtlinie 2004/48/EG stellt sicher, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

§Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (DurchsRL) KAPITEL II: MASSNAHMEN, VERFAHREN UND RECHTSBEHELFE Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 3 Allgemeine Verpflichtung Abs. 2
Art. 3 (2) Richtlinie 2004/48/EG

Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG sieht zwar unter anderem vor, dass Rechtsbehelfe verhältnismäßig sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten aber sicherstellen, dass der Verletzer eines von der Richtlinie erfassten Rechts Auskunft über Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Preise gibt. Damit wäre es nicht vereinbar, bereits eine Verurteilung zur Erteilung solcher Auskünfte als unverhältnismäßig anzusehen.1)

siehe auch

Art. 3 Richtlinie 2004/48/EG → Allgemeine Verpflichtung
Legt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest.

1)
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – X ZR 107/24 – Spenderteil
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