Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Art. 3 (2) der Richtlinie 2004/48/EG stellt sicher, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG sieht zwar unter anderem vor, dass Rechtsbehelfe verhältnismäßig sein müssen. Nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten aber sicherstellen, dass der Verletzer eines von der Richtlinie erfassten Rechts Auskunft über Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Preise gibt. Damit wäre es nicht vereinbar, bereits eine Verurteilung zur Erteilung solcher Auskünfte als unverhältnismäßig anzusehen.1)
Art. 3 Richtlinie 2004/48/EG → Allgemeine Verpflichtung
Legt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de