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eu:verteilung

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Verteilung

Artikel 13 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Das EPA behält 50 % der in Artikel 11 genannten Jahresgebühren ein, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entrichtet werden. Der Restbetrag wird entsprechend der nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 [→ Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation] festgelegten Verteilung der Anteile der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 13 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele basiert der auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Jahresgebühren auf den folgenden fairen, ausgewogenen und maßgeblichen Kriterien:

a) der Anzahl der Patentanmeldungen,

b) der Größe des Marktes, wobei gewährleistet wird, dass jeder teilnehmende Mitgliedstaat einen Mindestbetrag erhält,

c) Ausgleichsleistungen an die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die
i) eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des EPA haben,
ii) deren Umfang an Patentaktivität unverhältnismäßig gering ist und/oder
iii) die erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind.

Artikel 10 - 13 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012Finanzbestimmungen

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Patentschutz
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent

eu/verteilung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1