Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 regelt die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten. Sie gehört zum Sekundärrecht der Europäischen Union und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Die Verordnung schafft ein unionsweit einheitliches System für die Übermittlung und Zustellung von Schriftstücken in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen. Sie regelt die Zusammenarbeit zwischen Übermittlungs- und Empfangsstellen, die Nutzung moderner Kommunikationsmittel, die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein sowie Schutzmechanismen für die Verteidigungsrechte der Empfänger. Als Neufassung modernisiert sie die frühere Regelung und stärkt Effizienz, Verlässlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Zustellung.
Die Verordnung ist Teil des Sekundärrechts der Europäischen Union und bindet als Verordnung unmittelbar. Sie steht im Verhältnis zu internationalen Übereinkommen und nationalen Zustellungsvorschriften, soweit ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. [→ Sekundärrecht der Europäischen Union]
Im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht findet die Verordnung (EU) 2020/1784 Anwendung, soweit die [→ EPGVO] auf Unionsrecht zur Zustellung verweist. Innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten ist sie neben den Regeln des Kapitels zur Zustellung maßgeblich; vgl. die systematische Einordnung auf [→ Anwendung des EU-Rechts und der Regeln]. Für die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten beschreibt die [→ Regel 271 EPGVO] die elektronische und alternative Zustellung; wenn eine elektronische Zustellung nicht möglich ist, verweist die EPGVO auf Zustellarten nach dem Unionsrecht, insbesondere auf die in der Verordnung (EU) 2020/1784 vorgesehenen Wege, siehe [→ Alternative Zustellmethoden]. Für die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen gelten die entsprechenden Verweisungen im Abschnitt über die Zustellung, siehe [→ Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Unterlagen]. Außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten findet die Verordnung (EU) 2020/1784 keine Anwendung; dort richtet sich die Zustellung nach Abschnitt 2 der EPGVO und regelmäßig nach dem Haager Zustellungsübereinkommen, siehe [→ Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten] sowie [→ Verfahren zur Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten].
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de