Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

eu:verordnung_ueber_die_umsetzung_der_verstaerkten_zusammenarbeit_im_bereich_der_schaffung_eines_einheitlichen_patentschutzes

finanzcheck24.de

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes((Amtsblatt der Europäischen Union, L 361, 31.12.2012, S. 1 und S. 89; Amtsblatt EPA, 2/2013, S. 110))

SC/D 1/15 → Beschluss des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz

SC/D 3/15 → Beschluss des Engeren Aus-schusses des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Haushalts- und Finanzvorschriften

Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzungsregelungen

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um einem vom Europäischen Patentamt erteilten europäischen Patent einheitliche Wirkung zukommen zu lassen.1)

Das „europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ bietet in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz und hat dort die gleiche Wirkung [→ Art. 3 Abs. 2 Verordnung <EU> Nr. 1257/2012) → Einheitliche Wirkung des europäischen Patents].2)

Grundlage hierfür ist ein vom Europäischen Patentamt erteiltes europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten vergeben und im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird [Art. 3 Abs. 1 Verordnung <EU> Nr. 1257/2012 → Einheitliche Wirkung des europäischen Patents].3)

Dies beruht auf Art. 142 Abs. 1 EPÜ, wonach eine Gruppe von Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die in einem „besonderen Übereinkommen“ bestimmt haben, dass europäische Patente für ihre Hoheitsgebiete einheitlich sind, vorsehen kann, dass diese nur für alle Staaten gemeinsam erteilt werden können. Die Verordnung wird als „besonderes Übereinkommen“ in diesem Sinne verstanden [Art. 1 Abs. 2 Verordnung <EU> Nr. 1257/2012 → Gegenstand].4)

Nach dem IX. Teil des EPÜ können dem Europäischen Patentamt gemeinsame Verwaltungsaufgaben übertragen werden, das damit in der Sache als erteilende Stelle für die europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung tätig wird.5)

Die für die Umsetzung des einheitlichen Patentschutzes erforderlichen Übersetzungsregelungen enthält die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 (vgl. BTDrucks 18/8827, S. 11) [→ Übersetzungsregelungen]. Sie stützt sich auf die Sprachenregelung des Europäischen Patentamts (vgl. 6. und 15. Erwägungsgrund) mit den Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch. Zusätzliche Übersetzungen sind in der Regel nicht erforderlich (Art. 3 Abs. 1 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012 → Einheitliche Wirkung des europäischen Patents), für den Fall von Rechtsstreitigkeiten sowie für einen Übergangszeitraum aber vorgesehen (Art. 4 und Art. 6 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012). Künftig sollen Anmeldungen in den Amtssprachen der Europäischen Union möglich sein (vgl. 10. und 11. Erwägungsgrund) und ein „Kompensationssystem“ für die Erstattung von Übersetzungskosten aus Amtssprachen der Europäischen Union vorgesehen werden, die nicht Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind (Art. 5 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012 → Einheitlicher Schutz).6)

Die Wirksamkeit beider Verordnungen hängt von der Errichtung des Einheitlichen Patentgerichts ab. Nach Art. 18 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 beziehungsweise Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 tritt die jeweilige Verordnung am 1. Januar 2014 oder dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht [EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht] in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.7)

Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 → Gegenstand
Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Artikel 3 → Einheitliche Wirkung des europäischen Patents
Artikel 4 → Tag des Eintritts der Wirkung

Kapitel II - Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung
Artikel 5 → Einheitlicher Schutz
Artikel 6 → Erschöpfung der Rechte aus einem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

Kapitel III - Ein Europäisches Patentmit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens
Artikel 7 → Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent
Artikel 8 → Lizenzbereitschaft

Kapitel IV - Institutionelle Bestimmungen
Artikel 9 → Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation

Kapitel V - Finanzbestimmungen
Artikel 10 → Grundsatz bezüglich Ausgaben
Artikel 11 → Jahresgebühren
Artikel 12 → Höhe der Jahresgebühren
Artikel 13 → Verteilung

Kapitel VI - Schlussbestimmungen
Artikel 14 → Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EPA
Artikel 15 → Anwendung des Wettbewerbsrechts und der Rechtsvorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 16 → Bericht über die Durchführung dieser Verordnung
Artikel 17 → Notifizierung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Artikel 18 → Inkrafttreten und Anwendung

Die Verordnung ist am 20. Januar 2013 in Kraft getreten. Anwendung findet sie ab dem 1. Januar 2014 bzw. ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Durch das „einheitliche-Patent-Paket“ will der Unionsgesetzgeber dem Europäischen Patent einen einheitlichen Schutz verleihen und ein einheitliches Patentgericht in diesem Bereich schaffen.8)

Im System des EPÜ gewährleisten die Europäischen Patente in jedem der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens einen Schutz, dessen Umfang durch das nationale Recht jedes Staats bestimmt wird. Im System des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung (EPEW) kommt das auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1257/2012 bestimmte nationale Recht dagegen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Anwendung, in denen das Patent einheitliche Wirkung hat, was die Einheitlichkeit des durch das Patent gewährten Schutzes garantiert.9)

Die Übersetzungsregelungen für das EPEW, die sich auf das beim Europäischen Patentamt geltende Verfahren stützen, sollen hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Verfügbarkeit technischer Informationen die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Wirtschaftsakteure und dem öffentlichen Interesse gewährleisten. Die Amtssprachen des Amts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Der Unionsgesetzgeber hielt es im Übrigen für äußerst wichtig, eine Gerichtsbarkeit zu schaffen, die für die mit dem EPEW zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Patents, eine kohärente Rechtsprechung, Rechtssicherheit und Kosteneffizienz für Patentinhaber zu gewährleisten.10)

Das einheitliche Patentsystem zielt darauf ab, es für Erfinder einfacher und billiger zu machen, ihr Patent europaweit zu schützen. Des Weiteren soll allen Erfindern, innovativen Unternehmen und Patentinhabern gleichberechtigter Zugang zum einheitlichen Patentschutz gewährt werden. Es soll zudem helfen, Verstöße gegen das Patentrecht zu ahnden. So sollen auch die Rahmenbedingungen für innovative Unternehmen in der gesamten Union verbessert und die derzeitige Fragmentierung zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten beseitigt werden, in denen es „patentrechtliche Grenzen“ zwischen den Mitgliedstaaten gibt.11)

Nach dem geltenden EU-Recht müssen Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit oder eine mutmaßliche Verletzung eines Patents vor die Gerichte des Mitgliedstaats gebracht werden, in dem das Patent angemeldet wurde. Die Verfahren können entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats stattfinden, in dem der Beklagte niedergelassen ist, oder vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem es zu dem Verstoß kam bzw. kommen könnte. Bei vielen Patentverletzungsverfahren bringt der Beklagte vor, dass das Patent nicht gültig ist. Für solche Fälle ist ausschließlich der Staat zuständig, in dem das Patent erteilt wurde. In der Praxis bedeutet dies, dass der Patentinhaber teure und aufwendige Parallelverfahren führen muss, bei denen die Gerichte möglicherweise voneinander abweichenden Entscheidungen fällen.12)

Durch das Paket für den einheitlichen Patentschutz wird es möglich sein, in den 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten durch einen einzigen Antrag Patentschutz zu erlangen, ohne dass in den Mitgliedstaaten weitere Verwaltungsformalitäten, etwa Validierungs- und Übersetzungsanforderungen, erfüllt werden müssen. Erfinder und Unternehmen werden dadurch zu erheblich niedrigeren Kosten und mit wesentlich weniger bürokratischen Hürden Zugang zu den Märkten aller Mitgliedstaaten erhalten, die an der verstärkten Zusammenarbeit und dem Übereinkommen über das Einheitliche Patentgerichts beteiligt sind.13)

Die Europäische Kommission hat am 29. Juli 2013 vorgeschlagen, den Rechtsrahmen für einen EU‑weiten Patentschutz zu vervollständigen und die EU-Vorschriften über die Rechtsprechung der Gerichte sowie die Anerkennung von Urteilen („Brüssel-I-Verordnung“) zu aktualisieren. Diese Änderungen werden den Weg für ein europäisches Patentgericht – das Einheitliche Patentgericht (EPG) – ebnen, das nach Ratifizierung der entsprechenden Vorschriften eingesetzt werden soll.14)

siehe auch

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. BTDrucks 18/8827, S. 11
2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 7)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17
8) , 9) , 10)
Urteile in den Rechtssachen C-146/13 Spanien / Parlament und Rat und C-147/13 Spanien / Rat
12) , 13) , 14)
Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013
eu/verordnung_ueber_die_umsetzung_der_verstaerkten_zusammenarbeit_im_bereich_der_schaffung_eines_einheitlichen_patentschutzes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1