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— | eu:verhaelnis_des_epgue_zum_unionsrecht [2023/07/25 08:29] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verhältnis des EPGÜ zum Unionsrecht ===== | ||
+ | Das EPGÜ [-> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]]] steht in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum [[Integrationsprogramm der Europäischen Union]]((vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks 18/11137, S. 8)) und ersetzt in der Sache unionsrechtliche Regelungen, deren Verankerung im [[EU:Recht der Europäischen Union]] nicht die notwendigen Mehrheiten gefunden hat.((BVerfG, | ||
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+ | Das EPGÜ findet im [[EU: | ||
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+ | Das EPGÜ ist mit auf der Grundlage von Art. 118 AEUV erlassenem Sekundärrecht auf das Engste verwoben (vgl. auch 4. Erwägungsgrund zum EPGÜ). Es entfaltet seinen Regelungsgehalt erst im Zusammenspiel mit diesen Regelungen, die die Schaffung eines einheitlich wirkenden europäischen Schutzrechts für Patente vorsehen. So knüpft es an die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 an, die das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung schaffen. Das Inkrafttreten dieser Verordnungen ist an das Inkrafttreten des EPGÜ gekoppelt (vgl. Art. 18 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung <EU> Nr. 1257/2012 sowie Art. 7 Abs. 2 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012), so dass die Wirksamkeit des EPGÜ zugleich Voraussetzung für die Wirksamkeit des einschlägigen Sekundärrechts ist. Ein wesentlicher Teil der Rechtsprechungsaufgaben des Einheitlichen Patentgerichts wird unionsrechtlich geregelte Rechte und Ansprüche betreffen (vgl. Art. 2 Buchstaben f und h, Art. 3 Buchstaben a und b i.V.m. Art. 32 EPGÜ), deren einheitliche Wirkung erst durch die im EPGÜ enthaltenen Regelungen (Art. 25 bis 28, 30 EPGÜ) sichergestellt wird.((BVerfG, | ||
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+ | Die enge Verzahnung des EPGÜ mit dem Integrationsprogramm der Europäischen Union kommt auch darin zum Ausdruck, dass das Einheitliche Patentgericht trotz seiner Qualifikation als eigenständige, | ||
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+ | Das Übereinkommen wurde ferner maßgeblich durch Organe der Europäischen Union (mit-)vorangetrieben.((BVerfG, | ||
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+ | Die Organe der Europäischen Union sind in die Umsetzung des EPGÜ in unterschiedlichem Umfang eingebunden. Das Generalsekretariat des Rates wird als Verwahrer der Ratifikationsurkunden in Anspruch genommen (Art. 84 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, Art. 85 EPGÜ), die Europäische Kommission soll an Erlass und Änderung der Verfahrensordnung beteiligt werden und deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sicherstellen (Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 EPGÜ). In den Sitzungen des Verwaltungsausschusses ist sie zudem als Beobachter vertreten (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 EPGÜ). Das Europäische Patentgericht selbst kann beziehungsweise muss schließlich gemäß Art. 267 AEUV Vorabentscheidungen des Gerichtshofs einholen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 21 EPGÜ).((BVerfG, | ||
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+ | Außerdem steht das Übereinkommen ausschließlich Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Art. 1 Abs. 2 EPGÜ definiert das Einheitliche Patentgericht insoweit als „gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten“, | ||
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+ | Art. 32 EPGÜ [-> [[Zuständigkeit des Gerichts]]] überträgt dem Einheitlichen Patentgericht die dort aufgeführten Rechtsprechungsbefugnisse und damit einen nicht unerheblichen Ausschnitt der zivil- und verwaltungsrechtlichen Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten von erheblicher ökonomischer Relevanz zur ausschließlichen Erledigung, soweit Klagen nicht während einer Übergangszeit von sieben Jahren noch bei den nationalen Gerichten erhoben werden (Art. 83 EPGÜ). Seine Urteile sind gemäß Art. 82 Abs. 3 Satz 2 EPGÜ ohne Weiteres vollstreckbar. Die Anordnung der Vorlage von Beweismitteln durch die Gegenpartei oder Dritte (Art. 59 EPGÜ), die Beschlagnahme von Gegenständen (Art. 60 Abs. 2 EPGÜ) oder die „Inspektion“ von Räumlichkeiten (Art. 60 Abs. 3 EPGÜ) stellen Grundrechtseingriffe dar und wirken unmittelbar im Rechtsraum der Vertragsmitgliedstaaten (Art. 34 EPGÜ).((BVerfG, | ||
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+ | Zugleich ist das Einheitliche Patentgericht aber auch zur Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts verpflichtet (vgl. Art. 24 Abs. 1 Buchstabe e EPGÜ), wodurch es – wie von den Mitgliedstaaten beabsichtigt (7. Erwägungsgrund zum EPGÜ) – Teil der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit wird (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 82 Abs. 3 Satz 2 EPGÜ).((BVerfG, | ||
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+ | Letztlich führt das EPGÜ zu einer erheblichen Modifikation der vom Grundgesetz für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes vorgesehenen Gerichtsorganisation. Art. 96 Abs. 1 GG ermöglicht die – tatsächlich erfolgte – Errichtung eines eigenständigen Bundesgerichts, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] |
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