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eu:uebersetzungsregelungen

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Übersetzungsregelungen (EU-Verordnung zum einheitlichen Patentschutz)

Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen((Amtsblatt der Europäischen Union, L 361, 31.12.2012, S. 1 und S. 89; Amtsblatt EPA, 2/2013, S. 110))

SC/D 1/15 → Beschluss des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz

SC/D 3/15 → Beschluss des Engeren Aus-schusses des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Haushalts- und Finanzvorschriften

Die für die Umsetzung des einheitlichen Patentschutzes [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Patentschutz] erforderlichen Übersetzungsregelungen enthält die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 (vgl. BTDrucks 18/8827, S. 11) [→ Übersetzungsregelungen].

Die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 ist am 20. Januar 2013 in Kraft getreten. Anwendung findet sie ab dem 1. Januar 2014 bzw. ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 stützt sich auf die Sprachenregelung des Europäischen Patentamts (vgl. 6. und 15. Erwägungsgrund) mit den Amtssprachen Deutsch, Englisch und Französisch.2)

Zusätzliche Übersetzungen sind in der Regel nicht erforderlich (Art. 3 Abs. 1 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012 → Einheitliche Wirkung des europäischen Patents), für den Fall von Rechtsstreitigkeiten sowie für einen Übergangszeitraum aber vorgesehen (Art. 4 und Art. 6 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012).3)

Künftig sollen Anmeldungen in den Amtssprachen der Europäischen Union möglich sein (vgl. 10. und 11. Erwägungsgrund) und ein „Kompensationssystem“ für die Erstattung von Übersetzungskosten aus Amtssprachen der Europäischen Union vorgesehen werden, die nicht Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind (Art. 5 Verordnung <EU> Nr. 1260/2012 → Einheitlicher Schutz).4)

Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012

Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung, der die Übersetzungsregelungen für das EPEW definiert, nimmt Bezug auf die Veröffentlichung der Patentschrift des EPEW gemäß Art. 14 Abs. 6 EPÜ. Gemäß dieser Vorschrift und Art. 14 Abs. 1 EPÜ werden Europäische Patentschriften in der Verfahrenssprache veröffentlicht, bei der es sich um eine der Amtssprachen des EPA, d. h. Deutsch, Englisch oder Französisch, handeln muss, und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des EPA. Sind die in diesen Bestimmungen des EPÜ gestellten Anforderungen erfüllt, erfordert die Anerkennung der einheitlichen Wirkung des betreffenden Europäischen Patents keine weitere Übersetzung.5)

Soweit ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse geltend gemacht und nachgewiesen werden kann, muss eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache außerdem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d. h., sie muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein und darf nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen.6)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17
5)
Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache C-147/13
6)
Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache C-147/13; m.V.a. Urteil Italien/Kommission, C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 93
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