Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Tabakproduktrichtlinie (Richtlinie 2014/40/EU) ist eine europäische Gesetzesvorgabe [→ Sekundärrecht der Europäischen Union], die die Herstellung, den Verkauf und die Präsentation von Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten in den EU-Mitgliedstaaten regelt. Sie wurde am 3. April 2014 vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verabschiedet und ersetzt die frühere Richtlinie 2001/37/EG. Die Tabakproduktrichtlinie hat das Ziel, die Gesundheit der Bürger in der EU zu schützen, den Tabakkonsum – insbesondere bei Jugendlichen – zu senken und einheitliche Regelungen für den Handel mit Tabakprodukten innerhalb der EU zu schaffen.
Die Tabakproduktrichtlinie legt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindliche Mindeststandards fest, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In Deutschland wurde dies durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) realisiert.
Der Begriff des Nachfüllbehälters nach Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU setzt nicht voraus, dass der Behälter mit einem gebrauchsfertigen E-Liquid befüllt ist, das als Basisliquid oder als Fertigmischung zum Nachfüllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann; es reicht aus, wenn der Behälter mit einzelnen Mischkomponenten befüllt ist, die gegebenenfalls nach Vermengung mit weiteren Komponenten zur Verwendung in elektronischen Zigaretten geeignet und bestimmt sind.1)
→ Sekundärrecht der Europäischen Union
Umfasst die von den EU-Institutionen erlassenen Rechtsakte wie Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse, die auf Grundlage des Primärrechts (Verträge) erlassen werden und in den Mitgliedstaaten verbindlich sin
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