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eu:rueckruf_und_entfernung_aus_den_vertriebswegen
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Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen

Art. 10 (1) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ermöglicht Maßnahmen wie den Rückruf und die endgültige Entfernung von rechtsverletzenden Waren aus den Vertriebswegen.

§Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (DurchsRL) KAPITEL II: MASSNAHMEN, VERFAHREN UND RECHTSBEHELFE Abschnitt 5: Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung Art. 10 Abhilfemaßnahmen Abs. 1
Art. 10 (1) Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass in Bezug auf Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, und gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne Entschädigung irgendwelcher Art geeignete Maßnahmen getroffen werden. Zu diesen Maßnahmen gehören:

a) der Rückruf aus den Vertriebswegen,

b) das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen

oder

c) die Vernichtung.

Art. 10 Abs. 1 Richtlinie 2004/48/EG erfasst auch Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers hergestellt und mit einer Unionsmarke versehen worden sind, aber ohne seine Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden; die Möglichkeit der Anordnung von Vernichtung oder Rückruf ist nicht auf bestimmte Arten von Verletzungen beschränkt.1)

siehe auch

Art. 10 Richtlinie 2004/48/EG → Abhilfemaßnahmen
Regelt die Abhilfemaßnahmen bei der Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.

1)
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2025 – I ZR 220/24 – LA BIOSTHETIQUE; Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 – C-355/21 – Perfumesco.pl
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