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+ | ====== Reform des europäischen Patentsystems ======= | ||
+ | Das EPGÜ bildet aus der Sicht der Bundesregierung den Schlussstein einer seit den 1960er Jahren angestrebten Reform des europäischen Patentsystems.((BVerfG, | ||
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+ | Schon nach Verabschiedung des EPÜ gab es Versuche, durch Übereinkommen auf Ebene der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen einheitlichen Patentschutztitel zu schaffen, unter anderem mit einer ab dem Jahr 2000 verfolgten Initiative der Europäischen Kommission zur sekundärrechtlichen Einführung eines Gemeinschaftspatents ((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent, | ||
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+ | Parallel hierzu gab es Anläufe zur Schaffung einer einheitlichen Patentgerichtsbarkeit sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch durch eine Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation, | ||
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+ | Im Herbst 2007 gab es sodann neue Entwürfe für ein Übereinkommen für eine europäische Patentgerichtsbarkeit((BVerfG, | ||
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+ | Gleichzeitig wurde auch das Vorhaben eines Gemeinschaftspatents – nunmehr Patent der Europäischen Union – weiterverfolgt.((BVerfG, | ||
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+ | c) Der Entwurf eines internationalen Übereinkommens zur Schaffung eines Gerichts für europäische Patente und Gemeinschaftspatente (GEPEUP) wurde dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Begutachtung vorgelegt (ABl EU Nr. C 220 vom 12. September 2009, S. 15). In seinem Gutachten vom 8. März 2011 stellte der Gerichtshof fest, dass das geplante Abkommen mit den europäischen Verträgen nicht vereinbar sei (vgl. EuGH, Gutachten vom 8. März 2011, Gutachten 1/09, EU: | ||
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+ | Als Reaktion auf das Gutachten des Gerichtshofs wurde das Patentpaket dahingehend geändert, dass Vertragsstaaten des EPGÜ nur noch Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden sollten, nicht hingegen die Europäische Union selbst oder sonstige Vertragsstaaten des EPÜ. Zur Sicherung der Autonomie des Unionsrechts und zur Ermöglichung eines Zusammenwirkens des Einheitlichen Patentgerichts mit dem Gerichtshof wurden weitere Regelungen in die Entwürfe aufgenommen, | ||
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+ | Im parallel dazu durchgeführten Rechtsetzungsverfahren für das einheitliche Patent konnte aufgrund von Einwänden gegen die Sprachen- beziehungsweise Übersetzungsregelung seitens Italiens und Spaniens keine Einigung erzielt werden. Daher wurde das Verfahren im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit fortgeführt (vgl. Beschluss 2011/167/EU über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, | ||
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+ | Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht einschließlich der dazugehörigen Satzung wurde am 19. Februar 2013 von 25 Mitgliedstaaten – nicht allerdings von Spanien, Polen und Kroatien – unterzeichnet (vgl. Ratsdokument 6572/ | ||
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+ | Gemäß seinem Art. 89 Abs. 1 tritt das Übereinkommen in Kraft, wenn es mindestens 13 der 25 Vertragsstaaten ratifiziert und die Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Zwingend erforderlich ist eine Ratifikation der Mitgliedstaaten (im Sinne des Art. 2 Buchstabe b EPGÜ), in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung die meisten europäischen Patente gab. Dies sind Deutschland, | ||
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+ | Aktuell ist das EPGÜ durch insgesamt 16 Staaten ratifiziert (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, | ||
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+ | Das Ungarische Verfassungsgericht erklärte das Ungarische Zustimmungsgesetz mit Entscheidung vom 26. Juni 2018 für verfassungswidrig, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Einheitlicher Patentschutz]] |
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