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eu:protokoll_betreffend_die_vorlaeufige_anwendung

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 +====== Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung ======
  
 +Das Protokoll zum [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] betreffend die vorläufige Anwendung (PVA) ist am 19. Januar 2022 in Kraft getreten. 
 +
 +<note>
 +**Artikel 1 PVA Vorläufige Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht **
 +
 +Die Artikel 1-2, 4-5, 6 Absatz 1, 7, 10-19, 35 Absätze 1, 3 und 4, 36-41 und 71 Absatz 3 des
 +Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sowie die Artikel 1-7 Absatz 1, 7 Absatz 5, 9-
 +18, 20 Absatz 1, 22-28, 30, 32 und 33 der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts werden mit
 +Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien, die das erforderliche Verfahren nach
 +Artikel 3 Absatz 1 abgeschlossen haben, vorläufig angewandt.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 2 PVA Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein**
 +
 +(1) Dieses Protokoll liegt ab 1. Oktober 2015 für jeden Unterzeichnerstaat des
 +Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht zur Unterzeichnung auf.
 +
 +(2) Die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, kann unbeschadet des
 +Absatzes 3 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ausgedrückt werden, indem es
 +
 +a) unterzeichnet wird oder
 +
 +b) vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und
 +später ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.
 +
 +(3) Die Zustimmung, durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des
 +Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gebunden zu sein, kann durch eine
 +einseitige Erklärung ausgedrückt werden.
 +
 +(4) Die Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder
 +die in Absatz 3 genannte einseitige Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der
 +Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 3 PVA – Inkrafttreten**
 +
 +(1) Dieses Protokoll tritt einen Tag nach dem Tag in Kraft, an dem 13 Unterzeichnerstaaten des
 +Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, darunter Deutschland, Frankreich
 +und das Vereinigte Königreich, entweder das Übereinkommen über ein Einheitliches
 +Patentgericht ratifiziert oder den Verwahrer davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die
 +parlamentarische Zustimmung zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches
 +Patentgericht erhalten haben, und
 +
 +a) dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder nach Artikel
 +2 Absatz 2 Buchstabe b unterzeichnet und ratifiziert, angenommen oder genehmigt
 +haben oder
 +
 +b) durch eine einseitige Erklärung oder auf andere Weise erklärt haben, dass sie sich
 +durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des
 +Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht als gebunden betrachten.
 +
 +(2) Für jede Vertragspartei, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls das in Absatz 1
 +bezeichnete Verfahren abschließt, wird dieses Protokoll mit dem Tag wirksam, an dem die
 +Vertragspartei dieses Verfahren abgeschlossen hat.
 +
 +(3) Dieses Protokoll und die darin vorgesehene vorläufige Anwendung wird nur für die
 +Vertragsparteien wirksam, die das erforderliche Verfahren nach Absatz 1 abgeschlossen
 +haben.
 +</note>