Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


eu:information_ueber_alternative_befoerderung

finanzcheck24.de

Information über alternative Beförderung

Artikel 5 (2)

Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

siehe auch

§ 557 ZPO → Flugannullierungen
Regelt die Rechte von Fluggästen bei Annullierung eines Fluges und legt die Ansprüche auf Unterstützungsleistungen sowie Ausgleichszahlungen fest. Zudem werden Ausnahmen und Bedingungen für diese Ansprüche beschrieben.

eu/information_ueber_alternative_befoerderung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1