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eu:haftung_fuer_durch_verstoesse_gegen_das_unionsrecht_entstandene_schaeden

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Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden

Artikel 22 (1) EPGÜ:

Nach den Rechtsvorschriften der Union über die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die durch Verstöße ihrer nationalen Gerichte gegen das Unionsrecht entstanden sind, haften die Vertragsmitgliedstaaten gesamtschuldnerisch für Schäden, die durch Verstöße des Einheitlichen Patentgerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind.

Artikel 22 (2) EPGÜ:

Eine Klage wegen solcher Schäden ist gegen den Vertragsmitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder – in Ermangelung derselben – seinen Geschäftssitz hat, bei der zuständigen Behörde dieses Vertragsmitgliedstaats einzureichen. Hat der Kläger seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder – in Ermangelung derselben – seinen Geschäftssitz nicht in einem Vertragsmitgliedstaat, so kann er seine Klage gegen den Vertragsmitgliedstaat, in dem das Berufungsgericht seinen Sitz hat, bei der zuständigen Behörde dieses Vertragsmitgliedstaats einreichen.

Die zuständige Behörde wendet bei allen Fragen, die nicht im Unionsrecht oder in diesem Übereinkommen geregelt sind, die lex fori mit Ausnahme seines internationalen Privatrechts an. Der Kläger hat Anspruch darauf, von dem Vertragsmitgliedstaat, gegen den er geklagt hat, die von der zuständigen Behörde zuerkannte Schadenssumme in voller Höhe erstattet zu bekommen.

Artikel 22 (3) EPGÜ:

Der Vertragsmitgliedstaat, der für die Schäden aufgekommen ist, hat Anspruch darauf, dass die anderen Vertragsmitgliedstaaten hierzu anteilig Beiträge leisten, die gemäß der Methode nach Artikel 37 Absätze 3 und 4 [→ Finanzierung des Gerichts] festzusetzen sind. Die Einzelheiten bezüglich der Beiträge der Vertragsmitgliedstaaten nach diesem Absatz werden vom Verwaltungsausschuss festgelegt.

Artikel 20 - 23 (Kapitel IV) → Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

eu/haftung_fuer_durch_verstoesse_gegen_das_unionsrecht_entstandene_schaeden.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1