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Das Bundesamt für Justiz ist nach § 74 Abs. 1 Satz 4, §§ 87, 87f Abs. 1, § 87n IRG zuständig für die Vollstreckung von Geldsanktionen im Wege der Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach | Das Bundesamt für Justiz ist nach § 74 Abs. 1 Satz 4, §§ 87, 87f Abs. 1, § 87n IRG zuständig für die Vollstreckung von Geldsanktionen im Wege der Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach |
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