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eu:grundsatz_der_gegenseitigen_anerkennung_von_geldstrafen_und_geldbussen

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 ====== Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen ====== ====== Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen ======
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 +-> [[Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen]]
  
 Das Bundesamt für Justiz ist nach § 74 Abs. 1 Satz 4, §§ 87, 87f Abs. 1, § 87n IRG zuständig für die Vollstreckung von Geldsanktionen im Wege der Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Das Bundesamt für Justiz ist nach § 74 Abs. 1 Satz 4, §§ 87, 87f Abs. 1, § 87n IRG zuständig für die Vollstreckung von Geldsanktionen im Wege der Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach
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