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====== Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen ====== | ====== Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen ====== | ||
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+ | -> [[Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen]] | ||
Das Bundesamt für Justiz ist nach § 74 Abs. 1 Satz 4, §§ 87, 87f Abs. 1, § 87n IRG zuständig für die Vollstreckung von Geldsanktionen im Wege der Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach | Das Bundesamt für Justiz ist nach § 74 Abs. 1 Satz 4, §§ 87, 87f Abs. 1, § 87n IRG zuständig für die Vollstreckung von Geldsanktionen im Wege der Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach | ||
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Bestimmungen über die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft enthält das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht. Insbesondere ist die in § 87n Abs. 2 Satz 1 IRG, § 96 OWiG eröffnete Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde, | Bestimmungen über die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft enthält das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht. Insbesondere ist die in § 87n Abs. 2 Satz 1 IRG, § 96 OWiG eröffnete Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde, | ||
nicht die Erzwingung der Vermögensauskunft, | nicht die Erzwingung der Vermögensauskunft, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Recht der Europäischen Union]] |
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