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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:grundsatz_bezueglich_ausgaben

finanzcheck24.de

Grundsatz bezüglich Ausgaben

Artikel 10 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Ausgaben, die dem EPA bei der Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben entstehen, die ihm im Sinne von Artikel 143 EPÜ [→ Besondere Organe des Europäischen Patentamts] von den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen wurden, sind durch die Einnahmen aus den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung zu decken.

Artikel 10 - 13 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012Finanzbestimmungen

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Patentschutz
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent

eu/grundsatz_bezueglich_ausgaben.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1