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eu:geschmacksmusterrichtlinie:verhaeltnis_zum_urheberrecht
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Verhältnis zum Urheberrecht

Artikel 17 Richtlinie 98/71/EG

Verhältnis zum Urheberrecht

Das nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützte Muster ist auch nach dem Urheberrecht dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Muster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe von dem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt.

Der geschmacksmusterrechtliche Schutz nach der Richtlinie 98/71/EG und der urheberrechtliche Schutz schließen einander nicht aus, sondern können für denselben Gegenstand kumulativ bestehen. Zwischen beiden Schutzregimen besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis; insbesondere dürfen bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität von Mustern der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei anderen Werkarten. Die Schutzvoraussetzungen bleiben jedoch eigenständig, weil der Geschmacksmusterschutz an Neuheit und Eigenart anknüpft, während der Urheberrechtsschutz eine eigene geistige Schöpfung voraussetzt.1)

siehe auch

Richtlinie 98/71/EG → Geschmacksmusterrichtlinie

1)
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 96/22 - USM Haller II; EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - C-580/23 und C-795/23 - Mio u.a.; EuGH, Urteil vom 12. September 2019 - C-683/17 - Cofemel
eu/geschmacksmusterrichtlinie/verhaeltnis_zum_urheberrecht.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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