Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


eu:geschmacksmusterrichtlinie:uebergangsbestimmungen

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
eu:geschmacksmusterrichtlinie:uebergangsbestimmungen [2021/08/03 09:48] – [siehe auch] mfreundeu:geschmacksmusterrichtlinie:uebergangsbestimmungen [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
  
 +====== Übergangsbestimmungen ======
 +
 +<note>
 +Artikel 14 Richtlinie 98/71/EG
 +
 +Übergangsbestimmungen
 +
 +Solange nicht auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 18 Änderungen dieser Richtlinie angenommen worden sind, behalten die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften über die Benutzung des Musters eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform bei und führen nur dann Änderungen an diesen Bestimmungen ein, wenn dadurch die Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen ermöglicht wird.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Richtlinie 98/71/EG -> [[Geschmacksmusterrichtlinie]]
eu/geschmacksmusterrichtlinie/uebergangsbestimmungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1