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+ | ====== Schutzvoraussetzungen ====== | ||
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+ | Artikel 3 Richtlinie 98/71/EG | ||
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+ | Schutzvoraussetzungen | ||
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+ | (1) Die Mitgliedstaaten schützen Muster durch Eintragung und gewähren den Inhabern von Mustern nach Maßgabe dieser Richtlinie ausschließliche Rechte. | ||
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+ | (2) Ein Muster wird durch ein Musterrecht geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat. | ||
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+ | (3) Das Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisse ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, | ||
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+ | a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und | ||
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+ | b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfuellen. | ||
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+ | (4) " | ||
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+ | ==== Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/ | ||
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+ | Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG gilt das Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/71/EG bedeutet " | ||
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+ | Die Auslegung der Begriffe "bei bestimmungsgemäßer Verwendung" | ||
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+ | Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 DesignG sei es erforderlich, | ||
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+ | Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG und des seiner Umsetzung dienenden § 4 DesignG muss das | ||
+ | Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis " | ||
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+ | Den unionsrechtlichen Vorgaben lässt sich hingegen nicht zweifelsfrei entnehmen, ob mit dem Erfordernis der " | ||
+ | Einschränkung auf bestimmte Nutzungsbedingungen und eine bestimmte Betrachterperspektive verbunden ist oder ob die objektive Möglichkeit genügt, das Design in eingebautem Zustand des Bauelements erkennen zu können. Dies soll | ||
+ | mit der Vorlagefrage 1 geklärt werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG L 289 vom 28. Oktober 1998, S. 28) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: | ||
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+ | 1. Ist ein Bauelement, das ein Muster verkörpert, | ||
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+ | 2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass die Sichtbarkeit unter bestimmten Nutzungsbedingungen oder aus einer bestimmten Betrachterperspektive maßgeblich ist: | ||
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+ | a) Kommt es für die Beurteilung der " | ||
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+ | b) Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob die Verwendung eines komplexen Erzeugnisses durch den Endbenutzer " | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Richtlinie 98/71/EG -> [[Geschmacksmusterrichtlinie]] | ||
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