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eu:geschmacksmusterrichtlinie:rechte_aus_dem_muster

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Rechte aus dem Muster

Artikel 12 Richtlinie 98/71/EG

Rechte aus dem Muster

(1) Die Eintragung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.

(2) Soweit nach dem Recht eines Mitgliedstaats die in Absatz 1 genannten Handlungen vor dem Tag, an dem die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Bestimmungen in Kraft treten, nicht verhindert werden konnten, können die Rechte aus dem Muster nicht geltend gemacht werden, um eine Fortsetzung solcher Handlungen durch eine Person, die mit diesen Handlungen vor diesem Tag begonnen hat, zu verhindern.

siehe auch

Richtlinie 98/71/EG → Geschmacksmusterrichtlinie

eu/geschmacksmusterrichtlinie/rechte_aus_dem_muster.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1