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eu:geschmacksmusterrichtlinie:offenbarung [2021/08/03 09:46] – [siehe auch] mfreund | eu:geschmacksmusterrichtlinie:offenbarung [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Offenbarung ====== | ||
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+ | Artikel 6 Richtlinie 98/71/EG | ||
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+ | Offenbarung | ||
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+ | (1) Im Sinne der Artikel 4 und 5 gilt ein Muster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf sonstige Weise bekanntgemacht, | ||
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+ | (2) Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung der Artikel 4 und 5 unberücksichtigt, | ||
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+ | a) durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers und | ||
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+ | b) während der zwölf Monate vor dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag. | ||
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+ | (3) Absatz 2 gilt auch dann, wenn das Muster als Folge einer mißbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Richtlinie 98/71/EG -> [[Geschmacksmusterrichtlinie]] | ||
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