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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:geschmacksmusterrichtlinie:eigenart

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Eigenart

Artikel 5 Richtlinie 98/71/EG

Eigenart

(1) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.

(2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

siehe auch

Richtlinie 98/71/EG → Geschmacksmusterrichtlinie

eu/geschmacksmusterrichtlinie/eigenart.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1