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eu:einheitliches_patentgericht

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 +======  Einheitliches Patentgericht ======
  
 +
 +<note>
 +**Artikel 1 [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\
 +
 +Es wird ein __Einheitliches Patentgericht__ für die Regelung von Streitigkeiten über [[europäisches Patent|europäische Patente]] und [[europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|europäische Patente mit einheitlicher Wirkung]] errichtet. Das Einheitliche Patentgericht ist ein gemeinsames Gericht der [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] und unterliegt somit denselben Verpflichtungen nach dem Unionsrecht wie jedes nationale Gericht der Vertragsmitgliedstaaten. 
 +</note>
 +
 +
 +https://www.unified-patent-court.org/
 +
 +§§ 1 - 5 (Kapitel I) -> [[Allgemeine Bestimmungen ]] \\
 +§§ 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\
 +EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
 +
 +-> [[Verfahrensregeln des Enheitlichen Patentgerichts]]
 +
 +
 +Das  Europäisches Patentgericht wird die ausschließliche Zuständigkeit für Patentstreitigkeiten besitzen, wodurch vermieden wird, dass mehrere Verfahren bei bis zu 28 nationalen Gerichten anhängig sind.((Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013))
 +
 +Das Einheitliche Patentgericht wird für Streitigkeiten zuständig sein, die sowohl künftige [[einheitliches Patent|einheitliche Patente]] als auch die bereits bestehenden „klassischen“ [[EP:europäisches Patent|europäischen Patente]] betreffen.((Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013))
 +
 +Das Übereinkommen muss jetzt von den beteiligten Mitgliedstaaten ratifiziert werden.((Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013)) 
 +
 +
 +Das Einheitliche Patentgericht, das mit dem [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Übereinkommen]] vom 19. Februar 2013 eingerichtet wurde, wird die Verfahren vereinfachen und die Entscheidungsfindung beschleunigen: Künftig wird nur mehr ein einziges Gerichtsverfahren vor dem ausschließlich zuständigen Gericht geführt, so dass die bei nationalen Gerichten parallel anhängigen Verfahren bald der Vergangenheit angehören. Da das Gericht Urteile über die Rechtsgültigkeit und Verletzung europäischer und einheitlicher Patente für alle Vertragsstaaten fällen kann, werden Parallelverfahren und voneinander abweichende Entscheidungen künftig vermieden. Bisher beteiligen sich 25 Mitgliedstaaten an diesem einheitlichen Patentrahmen, der allen Mitgliedstaaten offensteht.((Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013:))
 +
 +==== Internationale Zuständigkeit ====
 +
 +Hinsichtlich der Festlegung der internationalen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts stützt sich das Übereinkommen auf die „[[Verfahrensrecht:EugVVO|Brüssel-I-Verordnung]]“.((Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013:))
 +
 +Das Einheitliche Patentgericht wird als einziges ausschließlich zuständiges Patentgericht auf lokaler und regionaler Ebene in den EU-Mitgliedstaaten vertreten sein. Anstatt Parallelverfahren vor nationalen Gerichten führen zu müssen, werden die Parteien künftig rasch qualifizierte Entscheidungen für alle Staaten erhalten können, in denen das Patent gültig ist.((Pressemitteilung der Europäischen Kommission Nr. IP/13/750 vom 29.7.2013))
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 +==== Sitz des Europäischen Patentgerichts ====
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 +Das Europäische Patentgericht bekommt nach einem [[http://www.welt.de/newsticker/news3/article107303654/Muenchen-verliert-Kampf-um-Sitz-des-EU-Patentgerichts.html|Bericht der Welt Online]] seinen Hauptsitz in Paris. In München soll allerdings eine Außenstelle für den Bereich Maschinenbau angesiedelt werden.
 +
 +-> [[Verteilung der Fälle auf die Sektionen des Einheitlichen Patentgerichts]] \\
 +
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 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
 +EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\
eu/einheitliches_patentgericht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1