Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

eu:einheitlicher_schutz

finanzcheck24.de

Einheitlicher Schutz

Artikel 5 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, vorbehaltlich geltender Beschränkungen Schutz bietet.

Artikel 5 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Der Umfang dieses Rechts und seine Beschränkungen sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, einheitlich.

Artikel 5 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Die Handlungen, gegen die das Patent Schutz nach Absatz 1 bietet, sowie die geltenden Beschränkungen sind in den Rechtsvorschriften bestimmt, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in dem teilnehmenden Mitgliedstaat gelten, dessen nationales Recht auf das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermögens nach Artikel 7 [→ Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent] anwendbar ist.

Artikel 5 (4) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Die Kommission bewertet in ihrem Bericht nach Artikel 16 Absatz 1 das Funktionieren der geltenden Beschränkungen und legt — sofern erforderlich — geeignete Vorschläge vor.

Artikel 5 - 6 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Patentschutz
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent

eu/einheitlicher_schutz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1