Artikel 21 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Anforderungen an die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen.
Artikel 21 (1) → Übermittlung von Informationen
Erklärt die Übermittlung von Informationen und Dokumentation an die zuständigen Behörden.
Artikel 21 (2) → Zugang zu Protokollen
Erklärt den Zugang zu automatisch erzeugten Protokollen für die zuständigen Behörden.
Artikel 21 (3) → Vertraulichkeit der Informationen
Erklärt die Vertraulichkeit der von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen.
Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 3 → Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
Legt die Pflichten der verschiedenen Akteure entlang der KI-Wertschöpfungskette fest, einschließlich Anbieter, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.
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