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eu:digitalpolitik:ziel_der_verordnung

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Ziel der Verordnung

Artikel 1 (1) des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) beschreibt das Ziel der Verordnung, ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu schaffen.

Artikel 1 (1) DSA

Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem Innovationen gefördert und die in der Charta verankerten Grundrechte, darunter der Grundsatz des Verbraucherschutzes, wirksam geschützt werden, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste zu leisten.

siehe auch

Artikel 1 DSA → Gegenstand
Legt die Ziele und den Anwendungsbereich der Verordnung fest.

eu/digitalpolitik/ziel_der_verordnung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund