Artikel 1 (1) des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) beschreibt das Ziel der Verordnung, ein sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu schaffen.
Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, in dem Innovationen gefördert und die in der Charta verankerten Grundrechte, darunter der Grundsatz des Verbraucherschutzes, wirksam geschützt werden, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste zu leisten.
Artikel 1 DSA → Gegenstand
Legt die Ziele und den Anwendungsbereich der Verordnung fest.
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