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eu:digitalpolitik:verpflichtungszusagen

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Verpflichtungszusagen

Artikel 71 des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) beschreibt die Möglichkeit für Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, Verpflichtungszusagen anzubieten, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen.

Artikel 71 (1) DSA → Bindende Verpflichtungszusagen
Erläutert die Möglichkeit, dass die Kommission Verpflichtungszusagen für bindend erklären kann.

Artikel 71 (2) DSA → Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Kommission das Verfahren wieder aufnehmen kann.

Artikel 71 (3) DSA → Ablehnung von Verpflichtungszusagen
Regelt die Ablehnung von Verpflichtungszusagen durch die Kommission.

Verpflichtungszusagen, die auf die Beendigung bestimmter risikobehafteter Dienste abzielen, müssen durch flankierende Nichtumgehungsverpflichtungen abgesichert werden, um ihre Wirksamkeit im Sinne des Art. 71 DSA sicherzustellen.1)

Verpflichtungszusagen nach Art. 71 DSA sind dann geeignet, ein Verfahren zu beenden, wenn sie die identifizierten systemischen Risiken wirksam adressieren und eine zukünftige Umgehung strukturell ausschließen.2)

Verpflichtungen nach Art. 71 DSA genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn keine milderen Maßnahmen ersichtlich sind, die die identifizierten Risiken in gleicher Weise wirksam beseitigen.3)

siehe auch

DSA, Kapitel IV, Abschnitt 4 → Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung
Beschreibt die Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung durch sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen.

1) , 2) , 3)
vgl. Europäische Kommission, Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 5. August 2024 in einem Verfahren nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2022/2065, Sache DSA.100121 – TikTok-Lite-Belohnungsprogramm, Amtsblatt der Europäischen Union, C/2024/5942, vom 2. Oktober 2024
eu/digitalpolitik/verpflichtungszusagen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund