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eu:digitalpolitik:verhaeltnis_zur_organisationsgroesse

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Verhältnis zur Organisationsgröße

Artikel 17 (2) der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) erklärt die Anpassung der Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems an die Größe der Organisation.

Artikel 17 (2) der Verordnung (EU) 2024/1689

Die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Aspekte erfolgt in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation des Anbieters. Die Anbieter müssen in jedem Fall den Grad der Strenge und das Schutzniveau einhalten, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme mit dieser Verordnung sicherzustellen.

siehe auch

Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1689 → Qualitätsmanagementsystem
Beschreibt die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen.

eu/digitalpolitik/verhaeltnis_zur_organisationsgroesse.txt · Zuletzt geändert: von mfreund