Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Ein Torwächter im Kontext der Verordnung (EU) 2022/1925 [→ Gesetz über digitale Märkte], ist ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und aufgrund seiner erheblichen Marktmacht, seiner Rolle als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern und seiner gefestigten und dauerhaften Marktposition benannt wird. Diese Unternehmen haben die Fähigkeit, den Zugang zu digitalen Märkten zu kontrollieren und können daher den Wettbewerb und die Fairness auf diesen Märkten erheblich beeinflussen. Die Verordnung legt spezifische Kriterien fest, nach denen ein Unternehmen als Torwächter benannt wird, und verpflichtet diese Unternehmen, bestimmte Vorschriften einzuhalten, um unfaire Praktiken zu verhindern und die Bestreitbarkeit der Märkte zu fördern.
Kapitel II [→ Torwächter] des Gesetzes über digitale Märkte legt die Kriterien und Verfahren zur Benennung von Torwächtern fest. Es beschreibt die Anforderungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, um als Torwächter benannt zu werden, und die Verfahren, die die Kommission zur Benennung und Überprüfung von Torwächtern anwendet.
Die Verordnung kennt zwei Wege der Benennung. Erreicht ein Unternehmen sämtliche Schwellenwerte des Artikels 3 Absatz 2, wird es nach Artikel 3 Absatz 4 benannt (quantitative Benennung); erreicht es sie nicht, kommt eine Benennung nach Artikel 3 Absatz 8 anhand der dort aufgezählten Gesichtspunkte in Betracht (qualitative Benennung). Diese Unterscheidung setzt sich in Artikel 17 fort, dessen Absätze 1 und 2 der qualitativen und dessen Absatz 3 der quantitativen Benennung gelten, mit unterschiedlichen Fristen für die Marktuntersuchung. Die Kommission ist deshalb nicht systematisch verpflichtet, die Gesichtspunkte des Artikels 3 Absatz 8 heranzuziehen, wenn sie in einer Marktuntersuchung nach Artikel 17 Absatz 3 über die Widerlegung der Vermutungen des Artikels 3 Absatz 2 befindet; der Verordnungsgeber hat einen im Entwurf noch vorgesehenen Gleichlauf beider Benennungswege gerade nicht übernommen.1)
Von vornherein unbeachtlich sind allein Argumente, die auf eine wirtschaftliche Rechtfertigung mit dem Ziel einer Marktabgrenzung oder des Nachweises von Effizienzvorteilen hinauslaufen. Im Übrigen darf das Unternehmen alle Argumente und Beweise vorbringen, gleichviel ob sie in Zahlen ausgedrückt sind oder nicht, sofern sie eine der drei Vermutungen des Artikels 3 Absatz 2 konkret und spezifisch widerlegen sollen; die Aufzählung der Gesichtspunkte in Erwägungsgrund 23 ist nicht abschließend.2)
Die Kommission darf den geringen Nutzungsumfang eines zentralen Plattformdienstes berücksichtigen und ihn mit dem anderer solcher Dienste vergleichen; ein solcher Vergleich gehört zur Gesamtwürdigung der Bedeutung des Dienstes. Er wird nicht dadurch zu einer Marktabgrenzung, dass die herangezogenen Daten von ihrer Quelle als Marktanteile bezeichnet werden, solange weder der sachlich noch der räumlich relevante Markt bestimmt wird.3)
Weder Artikel 3 Absatz 5 noch Erwägungsgrund 23 lässt sich entnehmen, dass Erwägungen zur Zahl der Endnutzer gegenüber anderen für die Bedeutung des Dienstes erheblichen Erwägungen grundsätzlich vorrangig wären.4) Maßgeblich ist der Gesamtumfang der Tätigkeiten des Dienstes und sämtliche Umstände, unter denen er betrieben wird; seine Bedeutung kann daher nicht ausschließlich anhand einer einzelnen Gruppe von Geräten oder Betriebssystemen beurteilt werden, über die er angeboten wird. Ein Dienst ist auch nicht schon deshalb ein wichtiges Zugangstor, weil er für die Erreichung einer bestimmten Gruppe von Endnutzern besondere Bedeutung hat.5)
Beruht ein zentraler Plattformdienst auf einer fremden technischen Grundlage, die sein Anbieter nicht beherrscht, so kann dies die Vermutung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b widerlegen, weil es die Möglichkeit mindern oder ausschließen kann, die Tätigkeit eines erheblichen Teils der gewerblichen Nutzer zum eigenen Vorteil zu beeinflussen. Dass die fremde Grundlage quelloffen ist, ändert daran nichts, wenn der Anbieter Änderungen nur vorschlagen kann und ein fremder Verwalter über ihre Aufnahme entscheidet; eine solche Einflussmöglichkeit verschafft keine hinreichende Eigenständigkeit.6)
Ein digitales Ökosystem liegt vor, wenn mehrere Gruppen von Anbietern, Kunden und Verbrauchern innerhalb einer Plattform zusammengeführt werden und miteinander in Beziehung treten und die Produkte oder Dienste einander horizontal oder vertikal ergänzen. Für die Frage, ob ein Dienst ein wichtiges Zugangstor ist, kommt es auf die mit dem Bestehen oder Fehlen eines Ökosystems verbundenen Vor- und Nachteile an, nicht auf das Ökosystem als solches; jedes Ökosystem ist gesondert zu würdigen. Die vertikale Integration des Unternehmens als solche führt deshalb nicht dazu, den Dienst als wichtiges Zugangstor anzusehen.7)
Die Beweislast für die Widerlegung der Vermutungen des Artikels 3 Absatz 2 trägt das betroffene Unternehmen. Nach dem Grundsatz der guten Verwaltung darf sich die Kommission gleichwohl nicht darauf beschränken, dessen Vorbringen zu prüfen; sie hat die Marktuntersuchung sorgfältig und unparteiisch zu führen und mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln an der Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen mitzuwirken, damit ihr beim Erlass der abschließenden Entscheidung möglichst vollständige und verlässliche Erkenntnisse vorliegen. Zu berücksichtigen sind auch Informationen, die für die Beurteilung erheblich erscheinen und über die sie verfügt oder vernünftigerweise verfügen könnte. Von Amts wegen und ohne jeden Anhaltspunkt alle Informationen zu ermitteln, die mit dem Fall zusammenhängen könnten, ist sie dagegen nicht gehalten.8)
Verordnung (EU) 2022/1925 (DMA) → Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act)
Rechtsrahmen der Europäischen Union, der darauf abzielt, faire und bestreitbare digitale Märkte zu gewährleisten, indem er Regeln für große Online-Plattformen festlegt, die als Torwächter fungieren.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de