Artikel 11 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Anforderungen an die technische Dokumentation für Hochrisiko-KI-Systeme.
Artikel 11 (1) → Erstellung und Aktualisierung der technischen Dokumentation
Erklärt die Notwendigkeit der Erstellung und Aktualisierung der technischen Dokumentation für Hochrisiko-KI-Systeme.
Artikel 11 (2) → Kombinierte technische Dokumentation
Beschreibt die Erstellung einer einzigen technischen Dokumentation für Hochrisiko-KI-Systeme, die mit einem Produkt verbunden sind.
Artikel 11 (3) → Delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV
Ermächtigt die Kommission, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen.
Die technische Dokumentation dient dazu, die Konformität eines KI-Systems mit den Anforderungen der Verordnung nachzuweisen. Sie enthält detaillierte Informationen zur Funktionsweise, Leistungsfähigkeit, Trainingsmethodik, verwendeten Daten und den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen.
Anbieter müssen diese Dokumentation regelmäßig aktualisieren und sie nachgelagerten Akteuren sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen.
Artikel 53 → Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Fordert auch von GPAI-Anbietern eine vollständige und gepflegte technische Dokumentation.
Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 2 → Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
Regelt die spezifischen Anforderungen, die Hochrisiko-KI-Systeme erfüllen müssen, um die Sicherheit und den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.
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