Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


eu:digitalpolitik:rueckverfolgbarkeit_und_ueberwachung

finanzcheck24.de

Rückverfolgbarkeit und Überwachung

Artikel 12 (2) der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Protokollierungsfunktionen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Überwachung von Hochrisiko-KI-Systemen.

Artikel 12 (2) der Verordnung (EU) 2024/1689

Zur Gewährleistung, dass das Funktionieren des Hochrisiko-KI-Systems in einem der Zweckbestimmung des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar ist, ermöglichen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen, die für Folgendes relevant sind:

a) die Ermittlung von Situationen, die dazu führen können, dass das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 birgt oder dass es zu einer wesentlichen Änderung kommt,

b) die Erleichterung der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 und

c) die Überwachung des Betriebs der Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 5.

siehe auch

Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1689 → Aufzeichnungspflichten
Beschreibt die Anforderungen an die Protokollierung von Ereignissen in Hochrisiko-KI-Systemen.

eu/digitalpolitik/rueckverfolgbarkeit_und_ueberwachung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund