Artikel 12 (2) der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Protokollierungsfunktionen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Überwachung von Hochrisiko-KI-Systemen.
Zur Gewährleistung, dass das Funktionieren des Hochrisiko-KI-Systems in einem der Zweckbestimmung des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar ist, ermöglichen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen, die für Folgendes relevant sind:
a) die Ermittlung von Situationen, die dazu führen können, dass das Hochrisiko-KI-System ein Risiko im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 birgt oder dass es zu einer wesentlichen Änderung kommt,
b) die Erleichterung der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 und
c) die Überwachung des Betriebs der Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 5.
Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1689 → Aufzeichnungspflichten
Beschreibt die Anforderungen an die Protokollierung von Ereignissen in Hochrisiko-KI-Systemen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de