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eu:digitalpolitik:risikomanagementsystem

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Risikomanagementsystem

Artikel 9 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Anforderungen an das Risikomanagementsystem für Hochrisiko-KI-Systeme.

Artikel 9 (1) → Einrichtung eines Risikomanagementsystems
Erklärt die Notwendigkeit der Einrichtung, Anwendung, Dokumentation und Aufrechterhaltung eines Risikomanagementsystems für Hochrisiko-KI-Systeme.

Artikel 9 (2) → Prozess des Risikomanagements
Beschreibt den kontinuierlichen iterativen Prozess des Risikomanagements, der während des gesamten Lebenszyklus eines Hochrisiko-KI-Systems durchgeführt wird.

Artikel 9 (3) → Risikominderung durch technische Informationen
Definiert die Risiken, die durch die Entwicklung oder Konzeption des Hochrisiko-KI-Systems oder durch die Bereitstellung technischer Informationen gemindert werden können.

Artikel 9 (4) → Wechselwirkungen und Auswirkungen der Risikomanagementmaßnahmen
Erklärt die Berücksichtigung von Wechselwirkungen und Auswirkungen bei der Anwendung von Risikomanagementmaßnahmen.

Artikel 9 (5) → Gestaltung der Risikomanagementmaßnahmen
Beschreibt die Gestaltung der Risikomanagementmaßnahmen zur Minimierung von Restrisiken.

Artikel 9 (6) → Testen von Hochrisiko-KI-Systemen
Erfordert das Testen von Hochrisiko-KI-Systemen zur Ermittlung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen.

Artikel 9 (7) → Testverfahren unter Realbedingungen
Erlaubt Testverfahren unter Realbedingungen gemäß Artikel 60.

Artikel 9 (8) → Zeitpunkt des Testens
Legt fest, dass das Testen während des gesamten Entwicklungsprozesses und vor Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme erfolgen muss.

Artikel 9 (9) → Berücksichtigung schutzbedürftiger Gruppen
Erklärt die Berücksichtigung von Auswirkungen auf schutzbedürftige Gruppen bei der Umsetzung des Risikomanagementsystems.

Artikel 9 (10) → Integration in bestehende Risikomanagementprozesse
Erlaubt die Integration der Anforderungen in bestehende Risikomanagementprozesse gemäß Unionsrecht.

siehe auch

Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 2 → Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
Regelt die spezifischen Anforderungen, die Hochrisiko-KI-Systeme erfüllen müssen, um die Sicherheit und den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.

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