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eu:digitalpolitik:qualitaetsmanagementsystem

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Qualitätsmanagementsystem

Artikel 16 (c) der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) verlangt ein Qualitätsmanagementsystem gemäß Artikel 17.

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das Artikel 17 entspricht.

Artikel 17 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen.

Artikel 17 (1) → Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems
Erklärt die Notwendigkeit der Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems zur Einhaltung der Verordnung.

Artikel 17 (2) → Verhältnis zur Organisationsgröße
Erklärt die Anpassung der Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems an die Größe der Organisation.

Artikel 17 (3) → Integration in bestehende Systeme
Erlaubt die Integration des Qualitätsmanagementsystems in bestehende Systeme gemäß sektorspezifischen Rechtsvorschriften.

Artikel 17 (4) → Erfüllung durch Finanzinstitute
Erklärt die Erfüllung der Anforderungen durch Finanzinstitute gemäß Unionsrecht über Finanzdienstleistungen.

siehe auch

Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1689 → Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
Beschreibt die Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen.

Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 3 → Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
Legt die Pflichten der verschiedenen Akteure entlang der KI-Wertschöpfungskette fest, einschließlich Anbieter, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.

eu/digitalpolitik/qualitaetsmanagementsystem.txt · Zuletzt geändert: von mfreund