Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Der Praxisleitfaden zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte („Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content„) ist unter Moderation des Büros für Künstliche Intelligenz von unabhängigen Sachverständigen erarbeitet und am 10. Juni 2026 abgeschlossen worden. Er ist freiwillig; Kommission und KI-Gremium haben ihn als angemessenes Mittel zum Nachweis der Erfüllung bewertet, nicht durch Rechtsakt genehmigt. Wer ihn zeichnet, kann damit die Erfüllung der Pflichten aus Artikel 50 Absatz 2 und Absatz 4 nachweisen.
Der Leitfaden liegt nur in englischer Sprache vor; eine amtliche deutsche Fassung gibt es nicht. Wo diese und die verlinkten Seiten seinen Inhalt wiedergeben, stammt die deutsche Formulierung von ipwiki.
Der Leitfaden ist ein Nachweis- und Auslegungsmittel, kein Rechtsakt. Er soll den Zeichnern die Erfüllung ihrer Pflichten aus Artikel 50 Absatz 2, 4 und 5 erleichtern und den Marktüberwachungsbehörden einen unionsweit einheitlichen Maßstab für deren Beurteilung geben. Die Einhaltung des Leitfadens ist ausdrücklich kein abschließender Beweis dafür, dass die gesetzlichen Pflichten erfüllt sind.1)
Die Sprache des Leitfadens unterscheidet drei Grade der Verbindlichkeit; ohne diesen Schlüssel ist keine seiner Aussagen richtig einzuordnen. „will“ bezeichnet die verbindlichen Maßnahmen, deren Einhaltung die Marktüberwachungsbehörden prüfen; „encouraged„ bezeichnet freiwillige, aber empfohlene Maßnahmen; „may“ bezeichnet freiwillige Maßnahmen oder einen Spielraum bei der Umsetzung.2)
Zeichnen können in erster Linie Anbieter generativer KI-Systeme. Daneben können Anbieter generativer KI-Modelle, die unabhängig von einem System in Verkehr gebracht werden, sowie Drittanbieter von Markierungs- und Erkennungslösungen freiwillig beitreten; für sie gelten die Verpflichtungen dann für ihr Modell oder ihre Lösung. Das soll den nachgelagerten Systemanbietern die Erfüllung erleichtern.3)
Für kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine Mittelbetriebe, Start-ups eingeschlossen, sind vereinfachte Wege der Erfüllung in verhältnismäßigem Umfang vorgesehen.4)
Der Leitfaden folgt einem zweistufigen Ansatz: der Anbieter markiert die Ausgabe maschinenlesbar und hält eine Erkennungslösung bereit, der Betreiber macht die Herkunft für Menschen wahrnehmbar. Beides ergänzt einander und ersetzt sich nicht. Abschnitt I richtet sich an die Anbieter, Abschnitt II an die Betreiber. Die Einzelheiten stehen bei der jeweiligen Vorschrift:
Artikel 50 (2) KI-VO → Kennzeichnung synthetischer Inhalte durch KI-Systeme
Markierung in zwei Lagen, unentgeltliche Erkennungslösung, Belastbarkeit und Interoperabilität.
Artikel 50 (4) KI-VO → Gestaltung und Anbringung der KI-Kennzeichnung
Wie das Kennzeichen aussieht, wo es steht und wie lange es wahrnehmbar bleibt.
Artikel 50 (4) KI-VO → Deepfakes in künstlerischen und satirischen Werken
Eigenes Offenlegungsregime für künstlerische, kreative, satirische und fiktionale Werke.
Artikel 50 (4) KI-VO → Kennzeichnung KI-erzeugter Texte von öffentlichem Interesse
Organisatorische Anforderungen an die menschliche Überprüfung und die redaktionelle Verantwortung.
Artikel 50 (5) KI-VO → Bereitstellung von Informationen über KI-Systeme
Darstellung des Erkennungsergebnisses und Barrierefreiheit.
Der Anbieter unterhält ein internes Verfahren, das beschreibt, wie er die Maßnahmen umsetzt; Umfang und Aufwand richten sich nach seiner Größe. Bestehende Verfahren und Unterlagen dürfen genutzt werden, ebenso Unterlagen dritter Anbieter, auf deren Markierungs- oder Erkennungslösung er sich stützt.5)
Vor dem Inverkehrbringen und danach regelmäßig prüft der Anbieter unter praxisnahen Bedingungen, ob seine Markierungs- und Erkennungslösung den Anforderungen genügt. Solange anerkannte Bewertungsverfahren und Vergleichsmaßstäbe fehlen, geschieht das anhand eigener Maßstäbe und branchenüblicher Praxis.6)
Der Betreiber unterhält ein entsprechendes Verfahren für die Kennzeichnung und soll öffentlich zugänglich machen, welche Kennzeichnungslösung er verwendet und was sie bedeutet. Er soll einen Weg eröffnen, auf dem fehlende oder falsche Kennzeichnungen gemeldet werden können, prüft solche Meldungen und behebt begründete Verstöße ohne unangemessene Verzögerung.7)
Artikel 50 (7) KI-VO → Förderung von Praxisleitfäden durch das Büro für Künstliche Intelligenz
Verpflichtet die Kommission, die Ausarbeitung von Praxisleitfäden zu fördern, und regelt deren Bewertung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de