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eu:digitalpolitik:pflichten_der_einfuehrer

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Pflichten der Einführer

Artikel 23 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Pflichten der Einführer von Hochrisiko-KI-Systemen.

Artikel 23 (1) → Sicherstellung der Konformität
Erklärt die Sicherstellung der Konformität von Hochrisiko-KI-Systemen vor dem Inverkehrbringen.

Artikel 23 (2) → Verfahren bei Nichtkonformität
Erklärt das Verfahren bei Nichtkonformität von Hochrisiko-KI-Systemen.

Artikel 23 (3) → Kennzeichnungspflicht
Erklärt die Kennzeichnungspflicht für Einführer von Hochrisiko-KI-Systemen.

Artikel 23 (4) → Lagerungs- und Transportbedingungen
Erklärt die Sicherstellung der Konformität während Lagerung und Transport.

Artikel 23 (5) → Aufbewahrung von Dokumentation
Erklärt die Aufbewahrung von Dokumentation für Hochrisiko-KI-Systeme.

Artikel 23 (6) → Übermittlung von Informationen
Erklärt die Übermittlung von Informationen an die nationalen Behörden.

Artikel 23 (7) → Zusammenarbeit mit Behörden
Erklärt die Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden.

siehe auch

Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 2 → Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
Regelt die spezifischen Anforderungen, die Hochrisiko-KI-Systeme erfüllen müssen, um die Sicherheit und den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.

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