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Menschliche Aufsicht

Artikel 14 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Anforderungen an die menschliche Aufsicht über Hochrisiko-KI-Systeme.

Artikel 14 (1) → Konzeption für menschliche Aufsicht
Erklärt die Notwendigkeit, Hochrisiko-KI-Systeme so zu konzipieren, dass sie von natürlichen Personen beaufsichtigt werden können.

Artikel 14 (2) → Zweck der menschlichen Aufsicht
Beschreibt den Zweck der menschlichen Aufsicht zur Verhinderung oder Minimierung von Risiken.

Artikel 14 (3) → Vorkehrungen für die menschliche Aufsicht
Erklärt die Vorkehrungen zur Gewährleistung der menschlichen Aufsicht.

Artikel 14 (4) → Fähigkeiten und Aufgaben der Aufsichtspersonen
Legt die Fähigkeiten und Aufgaben der natürlichen Personen fest, die mit der menschlichen Aufsicht betraut sind.

Artikel 14 (5) → Besondere Anforderungen für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme
Legt besondere Anforderungen an die menschliche Aufsicht für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme fest.

siehe auch

Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 2 → Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
Regelt die spezifischen Anforderungen, die Hochrisiko-KI-Systeme erfüllen müssen, um die Sicherheit und den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.

eu/digitalpolitik/menschliche_aufsicht.txt · Zuletzt geändert: von mfreund