Artikel 20 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Anforderungen an Korrekturmaßnahmen und die Informationspflicht für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen.
Artikel 20 (1) → Ergreifung von Korrekturmaßnahmen
Erklärt die Ergreifung erforderlicher Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität.
Artikel 20 (2) → Informationspflicht bei Risiken
Erklärt die Informationspflicht bei Risiken, die von Hochrisiko-KI-Systemen ausgehen.
Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 3 → Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
Legt die Pflichten der verschiedenen Akteure entlang der KI-Wertschöpfungskette fest, einschließlich Anbieter, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de