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eu:digitalpolitik:ki-verordnung_kapitel_9
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BEOBACHTUNG NACH DEM INVERKEHRBRINGEN, INFORMATIONSAUSTAUSCH UND MARKTÜBERWACHUNG (KI-VO KAPITEL IX)

Dieses Kapitel beschreibt die Anforderungen an die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen von Hochrisiko-KI-Systemen, den Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle und die Marktüberwachung durch die zuständigen Behörden.

ABSCHNITT 1 (Art. 72–72) → Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
Dieser Abschnitt legt fest, dass Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen ein System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen einrichten müssen, um die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen zu gewährleisten und potenzielle Risiken zu überwachen.

ABSCHNITT 2 (Art. 73–73) → Austausch von Informationen über schwerwiegende Vorfälle
Dieser Abschnitt beschreibt die Meldepflichten für schwerwiegende Vorfälle im Zusammenhang mit Hochrisiko-KI-Systemen.

ABSCHNITT 3 (Art. 74–84) → Durchsetzung
Dieser Abschnitt beschreibt die Befugnisse und Verfahren der Marktüberwachungsbehörden zur Durchsetzung der Verordnung.

ABSCHNITT 4 (Art. 85–87) → Rechtsbehelfe
Dieser Abschnitt legt die Rechte von Personen fest, die von Entscheidungen betroffen sind, die auf der Grundlage von Hochrisiko-KI-Systemen getroffen wurden.

ABSCHNITT 5 (Art. 88–94) → Aufsicht, Ermittlung, Durchsetzung und Überwachung in Bezug auf Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck
Dieser Abschnitt bündelt die Zuständigkeit für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck bei der Kommission und dem Büro für Künstliche Intelligenz und regelt deren Überwachungs-, Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse samt der Verfahrensrechte der betroffenen Anbieter.

siehe auch

KI-VO → KI-Verordnung
Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-Verordnung“) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (KI) zielt darauf ab, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Vermarktung und Nutzung von KI-Systemen in der EU zu schaffen, um deren Sicherheit und die Wahrung der [[Grundrecht:Grundrecht|Grundre

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