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eu:digitalpolitik:kennzeichnung_ki-erzeugter_texte_von_oeffentlichem_interesse
KIerzeugt oder bearbeitet

Kennzeichnung KI-erzeugter Texte von öffentlichem Interesse

Artikel 50 (4) Unterabsatz 2 der KI-Verordnung erfasst Texte, die mit einem KI-System erzeugt oder manipuliert und mit dem Zweck veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu unterrichten, sofern keine Ausnahme eingreift.1)

Der Begriff der Veröffentlichung setzt voraus, dass der Text einer unbestimmten, hinreichend großen Zahl von Personen zugänglich ist.2)

Offenzulegen ist, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.3)

Die Ausnahme greift nur, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen: der Text muss einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen worden sein, und eine natürliche oder juristische Person muss die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung tragen.4)

Der Praxisleitfaden zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte, der nur in englischer Sprache vorliegt, beschreibt, was die redaktionelle Kontrolle organisatorisch verlangt; die folgenden Sätze geben seinen Inhalt wieder.

Mediendiensteanbieter im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1083, die bereits redaktionellen Standards und einem regulatorischen, ko-regulatorischen oder selbstregulatorischen Rahmen unterliegen, können sich für die Ausnahme auf ihre bestehenden Verfahren und Berufsstandards stützen.5)

Alle übrigen Betreiber brauchen dafür eigene Regeln zur menschlichen Überprüfung vor der Veröffentlichung. Sie dürfen an bestehende Abläufe anknüpfen, müssen der Größe des Betreibers entsprechen und mindestens zweierlei enthalten: die Benennung der natürlichen oder juristischen Person mit der redaktionellen Verantwortung nach Name, Funktion und Kontaktdaten sowie einen Überblick über die organisatorischen Maßnahmen und das Personal, mit dem die Überprüfung sichergestellt wird. Der einzelne Überprüfungsvorgang muss nicht dokumentiert werden.6)

Die Kontaktdaten der redaktionell verantwortlichen Stelle sind zu veröffentlichen, soweit sie nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind.7)

Medienfreiheit, redaktionelle Unabhängigkeit und der Schutz journalistischer Quellen bleiben unberührt.8)

siehe auch

Artikel 50 (4) KI-VO → Offenlegung von Deepfakes und KI-generierten Texten
Verpflichtet den Betreiber, die künstliche Erzeugung oder Manipulation von Bild-, Ton- und Videoinhalten sowie bestimmter Texte offenzulegen.

1)
Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-VO, C(2026) 5054 final vom 20. Juli 2026, Rn. 130
2)
Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-VO, C(2026) 5054 final vom 20. Juli 2026, Rn. 131
3)
Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-VO, C(2026) 5054 final vom 20. Juli 2026, Rn. 132
4)
Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 KI-VO, C(2026) 5054 final vom 20. Juli 2026, Rn. 133
5) , 6) , 7) , 8)
Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, Schlussplenum vom 10. Juni 2026, Abschnitt II, Verpflichtung 4
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