Artikel 17 (3) der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) erlaubt die Integration des Qualitätsmanagementsystems in bestehende Systeme gemäß sektorspezifischen Rechtsvorschriften.
Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen, die Pflichten in Bezug auf Qualitätsmanagementsysteme oder eine gleichwertige Funktion gemäß den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, können die in Absatz 1 aufgeführten Aspekte als Bestandteil der nach den genannten Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsmanagementsysteme einbeziehen.
Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1689 → Qualitätsmanagementsystem
Beschreibt die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen.
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