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eu:digitalpolitik:hochrisiko-ki-system
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Hochrisiko-KI-System

Artikel 3 (6) der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) definiert „Hochrisiko-KI-System“ als ein KI-System, das ein hohes Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von Personen darstellt.

Artikel 3 Verordnung (EU) 2024/1689

„Hochrisiko-KI-System“: Ein KI-System, das ein hohes Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von Personen darstellt.

Nach Artikel 6 [→ Einstufungsvorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme] der Verordnung (EU) 2024/1689 gilt ein KI-System als hochriskant, wenn es entweder als Sicherheitsbauteil in einem Produkt verwendet wird oder das KI-System selbst ein solches Produkt darstellt und dieses einer Konformitätsbewertung durch Dritte unterzogen werden muss. Darüber hinaus werden in Anhang III spezifische Kategorien von Hochrisiko-KI-Systemen aufgelistet.

siehe auch

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 → Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung
Enthält die Begriffsbestimmungen, die für das Verständnis und die Anwendung der Verordnung entscheidend sind.

eu/digitalpolitik/hochrisiko-ki-system.txt · Zuletzt geändert: von migration

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