Artikel 17 (4) der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) erklärt die Erfüllung der Anforderungen durch Finanzinstitute gemäß Unionsrecht über Finanzdienstleistungen.
Bei Anbietern, die Finanzinstitute sind und gemäß den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen Anforderungen in Bezug auf ihre Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung unterliegen, gilt die Pflicht zur Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems — mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstaben g, h und i des vorliegenden Artikels — als erfüllt, wenn die Vorschriften über Regelungen oder Verfahren der internen Unternehmensführung gemäß dem einschlägigen Unionsrecht über Finanzdienstleistungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck werden die in Artikel 40 genannten harmonisierten Normen berücksichtigt.
Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1689 → Qualitätsmanagementsystem
Beschreibt die Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen.
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