Artikel 6 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) legt die Vorschriften zur Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko-KI-Systeme fest.
Artikel 6 (1) → Kriterien für Hochrisiko-KI-Systeme
Definiert die Bedingungen, unter denen ein KI-System als Hochrisiko-KI-System gilt, einschließlich der Verwendung als Sicherheitsbauteil und der Notwendigkeit einer Konformitätsbewertung.
Artikel 6 (2) → Anhang III Hochrisiko-KI-Systeme
Erweitert die Einstufung auf die in Anhang III genannten KI-Systeme.
Artikel 6 (3) → Ausnahmen für Hochrisiko-KI-Systeme
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein in Anhang III genanntes KI-System nicht als hochriskant gilt.
Artikel 6 (4) → Dokumentation und Registrierung von Hochrisiko-KI-Systemen
Erfordert die Dokumentation und Registrierung von Bewertungen durch den Anbieter.
Artikel 6 (5) → Leitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen
Verpflichtet die Kommission zur Bereitstellung von Leitlinien und Beispielen für die Einstufung von KI-Systemen bis 2026.
Artikel 6 (6) → Delegierte Rechtsakte zur Änderung der Einstufungskriterien
Ermächtigt die Kommission, die Einstufungskriterien durch delegierte Rechtsakte zu ändern.
Artikel 6 (7) → Änderung der Bedingungen für Hochrisiko-KI-Systeme
Erlaubt der Kommission, Bedingungen zu streichen, um das Schutzniveau zu erhalten.
Artikel 6 (8) → Schutzniveau bei Änderungen der Einstufungskriterien
Stellt sicher, dass Änderungen das Schutzniveau nicht senken.
Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 1 → Hochrisiko-KI-Systeme
Regelt die Einstufung von KI-Systemen als Hochrisiko, einschließlich der Bedingungen, unter denen ein KI-System als hochriskant gilt, und der Anforderungen an die Dokumentation und Registrierung solcher Systeme.
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