Artikel 10 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) legt die Anforderungen an Daten und Daten-Governance für Hochrisiko-KI-Systeme fest.
Artikel 10 (1) → Qualitätskriterien für Datensätze
Beschreibt die Qualitätskriterien für Trainings-, Validierungs- und Testdatensätze, die bei der Entwicklung von Hochrisiko-KI-Systemen verwendet werden.
Artikel 10 (2) → Daten-Governance-Verfahren
Erklärt die Daten-Governance- und Datenverwaltungsverfahren, die für die Zweckbestimmung von Hochrisiko-KI-Systemen geeignet sind.
Artikel 10 (3) → Relevanz und Repräsentativität der Datensätze
Legt fest, dass Datensätze relevant, repräsentativ und möglichst fehlerfrei sein müssen.
Artikel 10 (4) → Berücksichtigung spezifischer Rahmenbedingungen
Erfordert die Berücksichtigung spezifischer geografischer, kontextueller, verhaltensbezogener oder funktionaler Rahmenbedingungen in den Datensätzen.
Artikel 10 (5) → Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen.
Artikel 10 (6) → Anwendung der Anforderungen auf Testdatensätze
Erklärt, dass die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 nur auf Testdatensätze angewendet werden, wenn keine KI-Modelle trainiert werden.
Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 2 → Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
Regelt die spezifischen Anforderungen, die Hochrisiko-KI-Systeme erfüllen müssen, um die Sicherheit und den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.
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