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eu:digitalpolitik:ce-kennzeichnung
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CE-Kennzeichnung

Artikel 3 Nr. 24 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) definiert „CE-Kennzeichnung“ als eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind.

Artikel 3 Nr. 24 Verordnung (EU) 2024/1689

„CE-Kennzeichnung“: eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind.

Artikel 48 (1) der KI-Verordnung erklärt für die CE-Kennzeichnung die allgemeinen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für maßgeblich.

Artikel 48 (1) der Verordnung (EU) 2024/1689

Für die CE-Kennzeichnung gelten die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten allgemeinen Grundsätze.

siehe auch

Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 → Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung
Enthält die Begriffsbestimmungen, die für das Verständnis und die Anwendung der Verordnung entscheidend sind.

eu/digitalpolitik/ce-kennzeichnung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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