Artikel 3 Nr. 24 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) definiert „CE-Kennzeichnung“ als eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind.
„CE-Kennzeichnung“: eine Kennzeichnung, durch die ein Anbieter erklärt, dass ein KI-System die Anforderungen erfüllt, die in Kapitel III Abschnitt 2 und in anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften, die die Anbringung dieser Kennzeichnung vorsehen, festgelegt sind.
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1689 → Begriffsbestimmungen der KI-Verordnung
Enthält die Begriffsbestimmungen, die für das Verständnis und die Anwendung der Verordnung entscheidend sind.
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