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eu:digitalpolitik:bevollmaechtigte_der_anbieter_von_hochrisiko-ki-systemen

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Bevollmächtigte der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen

Artikel 22 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Anforderungen an die Bevollmächtigten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen.

Artikel 22 (1) → Benennung eines Bevollmächtigten
Erklärt die Benennung eines Bevollmächtigten für Anbieter, die in Drittländern niedergelassen sind.

Artikel 22 (2) → Aufgaben des Bevollmächtigten
Erklärt die Aufgaben, die der Bevollmächtigte wahrnehmen muss.

Artikel 22 (3) → Ermächtigung des Bevollmächtigten
Erklärt die Ermächtigung des Bevollmächtigten zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben.

Artikel 22 (4) → Beendigung des Auftrags
Erklärt die Bedingungen, unter denen der Bevollmächtigte den Auftrag beenden kann.

siehe auch

Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 2 → Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
Regelt die spezifischen Anforderungen, die Hochrisiko-KI-Systeme erfüllen müssen, um die Sicherheit und den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.

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