Artikel 3 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) enthält die Begriffsbestimmungen, die für das Verständnis und die Anwendung der Verordnung entscheidend sind.
Artikel 3 Nr. 1 Verordnung (EU) 2024/1689 → KI-System
Definiert ein KI-System als ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist.
Artikel 3 Nr. 2 Verordnung (EU) 2024/1689 → Risiko
Beschreibt Risiko als die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens.
Artikel 3 Nr. 3 Verordnung (EU) 2024/1689 → Anbieter
Definiert einen Anbieter als eine natürliche oder juristische Person, die ein KI-System entwickelt oder in Verkehr bringt.
Artikel 3 Nr. 4 Verordnung (EU) 2024/1689 → Betreiber
Definiert einen Betreiber als eine natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet.
Artikel 3 Nr. 5 Verordnung (EU) 2024/1689 → Bevollmächtigter
Definiert einen Bevollmächtigten als eine in der Union ansässige oder niedergelassene Person, die vom Anbieter bevollmächtigt wurde.
Artikel 3 Nr. 6 Verordnung (EU) 2024/1689 → Einführer
Definiert einen Einführer als eine Person, die ein KI-System in Verkehr bringt.
Artikel 3 Nr. 7 Verordnung (EU) 2024/1689 → Händler
Definiert einen Händler als eine Person in der Lieferkette, die ein KI-System bereitstellt.
Artikel 3 Nr. 8 Verordnung (EU) 2024/1689 → Akteur
Bezeichnet einen Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler.
Artikel 3 Nr. 9 Verordnung (EU) 2024/1689 → Inverkehrbringen
Beschreibt die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems auf dem Unionsmarkt.
Artikel 3 Nr. 10 Verordnung (EU) 2024/1689 → Bereitstellung auf dem Markt
Definiert die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines KI-Systems zum Vertrieb oder zur Verwendung.
Artikel 3 Nr. 11 Verordnung (EU) 2024/1689 → Inbetriebnahme
Definiert die Bereitstellung eines KI-Systems zum Erstgebrauch.
Artikel 3 Nr. 12 Verordnung (EU) 2024/1689 → Zweckbestimmung
Beschreibt die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist.
Artikel 3 Nr. 13 Verordnung (EU) 2024/1689 → vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung
Beschreibt die Verwendung eines KI-Systems, die nicht seiner Zweckbestimmung entspricht.
Artikel 3 Nr. 14 Verordnung (EU) 2024/1689 → Sicherheitsbauteil
Definiert einen Bestandteil eines Produkts, der eine Sicherheitsfunktion erfüllt.
Artikel 3 Nr. 15 Verordnung (EU) 2024/1689 → Betriebsanleitungen
Beschreibt die Informationen, die der Anbieter bereitstellt.
Artikel 3 Nr. 16 Verordnung (EU) 2024/1689 → Rückruf eines KI-Systems
Definiert Maßnahmen, die auf die Rückgabe oder Außerbetriebsetzung eines KI-Systems abzielen.
Artikel 3 Nr. 17 Verordnung (EU) 2024/1689 → Rücknahme eines KI-Systems
Definiert Maßnahmen, die die Bereitstellung eines KI-Systems auf dem Markt verhindern sollen.
Artikel 3 Nr. 18 Verordnung (EU) 2024/1689 → Leistung eines KI-Systems
Beschreibt die Fähigkeit eines KI-Systems, seine Zweckbestimmung zu erfüllen.
Artikel 3 Nr. 19 Verordnung (EU) 2024/1689 → notifizierende Behörde
Definiert die nationale Behörde für die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen.
Artikel 3 Nr. 20 Verordnung (EU) 2024/1689 → Konformitätsbewertung
Beschreibt das Verfahren zur Bewertung der Erfüllung von Anforderungen an ein Hochrisiko-KI-System.
Artikel 3 Nr. 21 Verordnung (EU) 2024/1689 → Konformitätsbewertungsstelle
Definiert eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt.
Artikel 3 Nr. 22 Verordnung (EU) 2024/1689 → notifizierte Stelle
Definiert eine Konformitätsbewertungsstelle, die notifiziert wurde.
Artikel 3 Nr. 23 Verordnung (EU) 2024/1689 → wesentliche Veränderung
Beschreibt eine Veränderung eines KI-Systems, die die Konformität beeinträchtigt.
Artikel 3 Nr. 24 Verordnung (EU) 2024/1689 → CE-Kennzeichnung
Definiert die Kennzeichnung, die die Erfüllung von Anforderungen erklärt.
Artikel 3 Nr. 25 Verordnung (EU) 2024/1689 → System zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen
Beschreibt Tätigkeiten zur Sammlung und Überprüfung von Erfahrungen mit KI-Systemen.
Artikel 3 Nr. 26 Verordnung (EU) 2024/1689 → Marktüberwachungsbehörde
Definiert die nationale Behörde für die Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten.
Artikel 3 Nr. 27 Verordnung (EU) 2024/1689 → harmonisierte Norm
Bezeichnet eine harmonisierte Norm im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
Artikel 3 Nr. 28 Verordnung (EU) 2024/1689 → gemeinsame Spezifikation
Definiert eine Reihe technischer Spezifikationen zur Erfüllung bestimmter Anforderungen.
Artikel 3 Nr. 29 Verordnung (EU) 2024/1689 → Trainingsdaten
Beschreibt Daten, die zum Trainieren eines KI-Systems verwendet werden.
Artikel 3 Nr. 30 Verordnung (EU) 2024/1689 → Validierungsdaten
Beschreibt Daten zur Evaluation und Einstellung eines KI-Systems.
Artikel 3 Nr. 31 Verordnung (EU) 2024/1689 → Validierungsdatensatz
Definiert einen separaten Datensatz zur Evaluation eines KI-Systems.
Artikel 3 Nr. 32 Verordnung (EU) 2024/1689 → Testdaten
Beschreibt Daten zur unabhängigen Bewertung eines KI-Systems.
Artikel 3 Nr. 33 Verordnung (EU) 2024/1689 → Eingabedaten
Definiert die Daten, die in ein KI-System eingespeist werden.
Artikel 3 Nr. 34 Verordnung (EU) 2024/1689 → biometrische Daten
Definiert personenbezogene Daten zu physischen oder verhaltenstypischen Merkmalen.
Artikel 3 Nr. 35 Verordnung (EU) 2024/1689 → biometrische Identifizierung
Beschreibt die automatisierte Erkennung menschlicher Merkmale zur Identitätsfeststellung.
Artikel 3 Nr. 36 Verordnung (EU) 2024/1689 → biometrische Verifizierung
Beschreibt die automatisierte Verifizierung der Identität durch Vergleich biometrischer Daten.
Artikel 3 Nr. 37 Verordnung (EU) 2024/1689 → besondere Kategorien personenbezogener Daten
Definiert spezielle Kategorien personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
Artikel 3 Nr. 38 Verordnung (EU) 2024/1689 → sensible operative Daten
Beschreibt operative Daten, deren Offenlegung die Integrität von Strafverfahren gefährden könnte.
Artikel 3 Nr. 39 Verordnung (EU) 2024/1689 → Emotionserkennungssystem
Definiert ein KI-System zur Feststellung von Emotionen oder Absichten natürlicher Personen.
Artikel 3 Nr. 40 Verordnung (EU) 2024/1689 → System zur biometrischen Kategorisierung
Definiert ein KI-System zur Zuordnung natürlicher Personen zu bestimmten Kategorien.
Artikel 3 Nr. 41 Verordnung (EU) 2024/1689 → biometrisches Fernidentifizierungssystem
Definiert ein KI-System zur Identifizierung natürlicher Personen aus der Ferne.
Artikel 3 Nr. 42 Verordnung (EU) 2024/1689 → biometrisches Echtzeit-Fernidentifizierungssystem
Definiert ein Fernidentifizierungssystem zur sofortigen Identifizierung natürlicher Personen.
Artikel 3 Nr. 43 Verordnung (EU) 2024/1689 → System zur nachträglichen biometrischen Fernidentifizierung
Definiert ein Fernidentifizierungssystem, das kein Echtzeit-System ist.
Artikel 3 Nr. 44 Verordnung (EU) 2024/1689 → öffentlich zugänglicher Raum
Definiert einen physischen Ort, der einer unbestimmten Anzahl natürlicher Personen zugänglich ist.
Artikel 3 Nr. 45 Verordnung (EU) 2024/1689 → Strafverfolgungsbehörde
Definiert eine Behörde, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten zuständig ist.
Artikel 3 Nr. 46 Verordnung (EU) 2024/1689 → Strafverfolgung
Beschreibt Tätigkeiten zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten.
Artikel 3 Nr. 47 Verordnung (EU) 2024/1689 → Büro für Künstliche Intelligenz
Definiert die Aufgabe der Kommission zur Umsetzung und Überwachung von KI-Systemen.
Artikel 3 Nr. 48 Verordnung (EU) 2024/1689 → zuständige nationale Behörde
Definiert eine notifizierende oder Marktüberwachungsbehörde.
Artikel 3 Nr. 49 Verordnung (EU) 2024/1689 → schwerwiegender Vorfall
Definiert einen Vorfall, der erhebliche negative Folgen hat.
Artikel 3 Nr. 50 Verordnung (EU) 2024/1689 → personenbezogene Daten
Definiert personenbezogene Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
Artikel 3 Nr. 51 Verordnung (EU) 2024/1689 → nicht personenbezogene Daten
Definiert Daten, die keine personenbezogenen Daten sind.
Artikel 3 Nr. 52 Verordnung (EU) 2024/1689 → Profiling
Definiert Profiling gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
Artikel 3 Nr. 53 Verordnung (EU) 2024/1689 → Plan für einen Test unter Realbedingungen
Definiert ein Dokument zur Beschreibung eines Tests unter Realbedingungen.
Artikel 3 Nr. 54 Verordnung (EU) 2024/1689 → Plan für das Reallabor
Definiert ein Dokument zur Beschreibung der Tätigkeiten im Reallabor.
Artikel 3 Nr. 55 Verordnung (EU) 2024/1689 → KI-Reallabor
Definiert einen kontrollierten Rahmen zur Entwicklung und Testung von KI-Systemen.
Artikel 3 Nr. 56 Verordnung (EU) 2024/1689 → KI-Kompetenz
Definiert die Fähigkeiten und Kenntnisse zur sachkundigen Nutzung von KI-Systemen.
Artikel 3 Nr. 57 Verordnung (EU) 2024/1689 → Test unter Realbedingungen
Definiert einen befristeten Test eines KI-Systems unter Realbedingungen.
Artikel 3 Nr. 58 Verordnung (EU) 2024/1689 → Testteilnehmer
Definiert eine natürliche Person, die an einem Test unter Realbedingungen teilnimmt.
Artikel 3 Nr. 59 Verordnung (EU) 2024/1689 → informierte Einwilligung
Definiert die freiwillige Erklärung zur Teilnahme an einem Test unter Realbedingungen.
Artikel 3 Nr. 60 Verordnung (EU) 2024/1689 → Deepfake
Definiert durch KI erzeugte oder manipulierte Inhalte, die echt erscheinen.
Artikel 3 Nr. 61 Verordnung (EU) 2024/1689 → weitverbreiteter Verstoß
Definiert eine Handlung oder Unterlassung, die gegen das Unionsrecht verstößt.
Artikel 3 Nr. 62 Verordnung (EU) 2024/1689 → kritische Infrastrukturen
Definiert kritische Infrastrukturen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557.
Artikel 3 Nr. 63 Verordnung (EU) 2024/1689 → KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
Definiert ein KI-Modell mit erheblicher allgemeiner Verwendbarkeit.
Artikel 3 Nr. 64 Verordnung (EU) 2024/1689 → Fähigkeiten mit hoher Wirkkraft
Definiert Fähigkeiten, die den fortschrittlichsten KI-Modellen entsprechen.
Artikel 3 Nr. 65 Verordnung (EU) 2024/1689 → systemisches Risiko
Definiert ein Risiko mit erheblichen Auswirkungen auf den Unionsmarkt.
Artikel 3 Nr. 66 Verordnung (EU) 2024/1689 → KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck
Definiert ein KI-System, das auf einem KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck beruht.
Artikel 3 Nr. 67 Verordnung (EU) 2024/1689 → Gleitkommaoperation
Definiert eine Rechenoperation mit Gleitkommazahlen.
Artikel 3 Nr. 68 Verordnung (EU) 2024/1689 → nachgelagerter Anbieter
Definiert einen Anbieter eines KI-Systems, das ein KI-Modell integriert.
Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel I → Allgemeine Bestimmungen
Definiert den Zweck der Verordnung zur Förderung einer menschenzentrierten und vertrauenswürdigen KI und legt harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen fest, einschließlich der Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und der Maßnahmen zur Innovationsförderung.
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