Artikel 19 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Anforderungen an die Aufbewahrung automatisch erzeugter Protokolle für Hochrisiko-KI-Systeme.
Artikel 19 (1) → Aufbewahrungspflicht für Protokolle
Erklärt die Aufbewahrungspflicht für automatisch erzeugte Protokolle von Hochrisiko-KI-Systemen.
Artikel 19 (2) → Protokollaufbewahrung bei Finanzinstituten
Erklärt die Aufbewahrung von Protokollen durch Finanzinstitute gemäß Unionsrecht über Finanzdienstleistungen.
Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 2 → Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme
Regelt die spezifischen Anforderungen, die Hochrisiko-KI-Systeme erfüllen müssen, um die Sicherheit und den Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.
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