Artikel 16 (d) der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) erfordert die Aufbewahrung der Dokumentation gemäß Artikel 18.
Artikel 18 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Anforderungen an die Aufbewahrung der Dokumentation für Hochrisiko-KI-Systeme.
Artikel 18 (1) → Bereitstellung der Dokumentation
Erklärt die Bereitstellung der Dokumentation für die zuständigen nationalen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren.
Artikel 18 (2) → Bedingungen bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe
Legt die Bedingungen fest, unter denen die Dokumentation bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe bereitgehalten wird.
Artikel 18 (3) → Dokumentation bei Finanzinstituten
Erklärt die Aufbewahrung der technischen Dokumentation durch Finanzinstitute gemäß Unionsrecht über Finanzdienstleistungen.
Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1689 → Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
Beschreibt die Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen.
Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 3 → Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
Legt die Pflichten der verschiedenen Akteure entlang der KI-Wertschöpfungskette fest, einschließlich Anbieter, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.
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