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eu:digitalpolitik:aufbewahrung_der_dokumentation

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Aufbewahrung der Dokumentation

Artikel 16 (d) der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) erfordert die Aufbewahrung der Dokumentation gemäß Artikel 18.

Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen die in Artikel 18 genannte Dokumentation aufbewahren.

Artikel 18 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) beschreibt die Anforderungen an die Aufbewahrung der Dokumentation für Hochrisiko-KI-Systeme.

Artikel 18 (1) → Bereitstellung der Dokumentation
Erklärt die Bereitstellung der Dokumentation für die zuständigen nationalen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren.

Artikel 18 (2) → Bedingungen bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe
Legt die Bedingungen fest, unter denen die Dokumentation bei Insolvenz oder Geschäftsaufgabe bereitgehalten wird.

Artikel 18 (3) → Dokumentation bei Finanzinstituten
Erklärt die Aufbewahrung der technischen Dokumentation durch Finanzinstitute gemäß Unionsrecht über Finanzdienstleistungen.

siehe auch

Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/1689 → Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen
Beschreibt die Pflichten der Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen.

Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel III, Abschnitt 3 → Pflichten der Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen und anderer Beteiligter
Legt die Pflichten der verschiedenen Akteure entlang der KI-Wertschöpfungskette fest, einschließlich Anbieter, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen.

eu/digitalpolitik/aufbewahrung_der_dokumentation.txt · Zuletzt geändert: von mfreund