Artikel 2 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) definiert den Anwendungsbereich der Verordnung, einschließlich der Entwicklung, Inverkehrbringung und Verwendung von KI-Systemen in der Union sowie der Ausnahmen und der Geltung für Anbieter und Nutzer in der Union und in Drittländern.
Artikel 2 (1) Verordnung (EU) 2024/1689 → Geltung für KI-Systeme in der Union
Legt fest, dass die Verordnung für die Entwicklung, Inverkehrbringung und Verwendung von KI-Systemen in der Union gilt.
Artikel 2 (2) Verordnung (EU) 2024/1689 → Geltung für Hochrisiko-KI-Systeme
Beschreibt die spezifischen Regelungen für Hochrisiko-KI-Systeme im Zusammenhang mit Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.
Artikel 2 (3) Verordnung (EU) 2024/1689 → Geltung im Rahmen des Unionsrechts
Erklärt die Geltung der Verordnung im Rahmen des Unionsrechts und die Ausnahmen für militärische und nationale Sicherheitszwecke.
Artikel 2 (4) Verordnung (EU) 2024/1689 → Ausnahmen für internationale Zusammenarbeit
Regelt die Ausnahmen für internationale Organisationen und Behörden in Drittländern im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.
Artikel 2 (5) Verordnung (EU) 2024/1689 → Unberührtheit der Haftungsbestimmungen
Bestimmt, dass die Haftungsbestimmungen der Anbieter von Vermittlungsdiensten unberührt bleiben.
Artikel 2 (6) Verordnung (EU) 2024/1689 → Ausnahmen für Forschung und Entwicklung
Definiert die Ausnahmen für KI-Systeme, die für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung entwickelt werden.
Artikel 2 (7) Verordnung (EU) 2024/1689 → Geltung der Datenschutzvorschriften
Erklärt die Geltung der Datenschutzvorschriften der Union im Zusammenhang mit der Verordnung.
Artikel 2 (8) Verordnung (EU) 2024/1689 → Ausnahmen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
Beschreibt die Ausnahmen für Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten zu KI-Systemen.
Artikel 2 (9) Verordnung (EU) 2024/1689 → Unberührtheit anderer Verbraucherschutzvorschriften
Bestimmt, dass die Verordnung die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union zum Verbraucherschutz nicht berührt.
Artikel 2 (10) Verordnung (EU) 2024/1689 → Ausnahmen für persönliche Verwendung
Regelt die Ausnahmen für die persönliche und nicht berufliche Verwendung von KI-Systemen.
Artikel 2 (11) Verordnung (EU) 2024/1689 → Vorteilhaftere Vorschriften für Arbeitnehmer
Erklärt, dass die Verordnung die Einführung vorteilhafterer Vorschriften für Arbeitnehmer nicht hindert.
Artikel 2 (12) Verordnung (EU) 2024/1689 → Ausnahmen für quelloffene KI-Systeme
Definiert die Ausnahmen für KI-Systeme, die unter freien und quelloffenen Lizenzen bereitgestellt werden.
Verordnung (EU) 2024/1689, Kapitel I → Allgemeine Bestimmungen
Definiert den Zweck der Verordnung zur Förderung einer menschenzentrierten und vertrauenswürdigen KI und legt harmonisierte Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen fest, einschließlich der Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und der Maßnahmen zur Innovationsförderung.
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